732.17SEFVFederal Council Ordinance01.02.2008Originalquelle
Die Beiträge sind so zu berechnen, dass bei endgültiger Ausserbetriebnahme das jeweilige Fondskapital unter Berücksichtigung der Anlagerendite und der Teuerungsrate die voraussichtlichen Stilllegungs- und Entsorgungskosten decken kann.
Die Höhe der Beiträge bemisst sich nach:
dem jeweiligen Fondsvermögen;
den festgelegten Stilllegungs- und Entsorgungskosten;
den Verwaltungskosten der Fonds;
der Anlagerendite des Fondskapitals sowie der Teuerungsrate.
Für die Berechnung ist ein finanzmathematisches Modell zu verwenden; die Berechnung ist für jede Anlage einzeln auszuführen.
Die Anlagerendite und die Teuerungsrate sind in Anhang 1 festgelegt. Bei wesentlichen Änderungen der Rahmenbedingungen passt das UVEK im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung den Anhang 1 an.
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