742.141.1EBVFederal Council Ordinance01.01.1984Originalquelle
** Die Eisenbahnunternehmen müssen vor dem Einsatz eines Fahrzeugs die in Artikel 23 Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2016/7971genannten Prüfungstätigkeiten durchführen.
** Sie müssen sich vor der Nutzung eines Fahrzeugs vergewissern, dass das Fahrzeug:
über eine Betriebsbewilligung oder eine Genehmigung für das Inverkehrbringen verfügt und registriert ist;
mit den zu befahrenden Strecken kompatibel ist auf der Grundlage:
1. bei interoperablen Strecken: des Infrastrukturregisters,
2. bei nicht interoperablen Strecken: der von der Infrastrukturbetreiberin kostenlos bereitgestellten Informationen;
c. sich ordnungsgemäss in die Zusammensetzung des Zuges einfügt.