SR 742.142.1 ↩
2 commentaries
Bestehende Bahnübergänge, die den Vorschriften über Sicherung und Signalisation gemäss Art. 37a–37d EBV nicht entsprechen, unterliegen einer Sanierungspflicht; sie sind aufzuheben oder anzupassen.
“Kommt die Infrastrukturbetreiberin ihrer Sanierungspflicht nicht nach, kann von einer betroffenen Person, die über ein schutzwürdiges Interesse (Sachentscheidungsinteresse) verfügt, beim BAV (als Aufsichtsbehörde, vgl. Art. 10 Abs. 2 EBG) ein Antrag auf Erlass einer Sanierungsverfügung gestellt werden. Abzugrenzen ist dieses prozessuale Vorgehen von der Aufsichtsbeschwerde, die auch "Nichtlegitimierten" offensteht (THOMAS GÄCHTER, Grundfragen und Konzepte der Sanierung, in: URP 2003, S. 494 Fn. 124). Bleibt das BAV untätig, kann die betroffene Person mittels Rechtsverweigerungsbeschwerde den Vollzug der Umweltschutzgesetzgebung durchsetzen (zum Ganzen: THOMAS GÄCHTER, Grundfragen und Konzepte der Sanierung, in: URP 2003, S. 494; HANS RUDOLF TRÜEB, Die Vollzugsklage im Umweltrecht, in: URP 1990, S. 423 ff.). Eine Sanierungspflicht besteht auch für bestehende Bahnübergänge, welche den Vorschriften betreffend Sicherung und Signalisation gemäss Art. 37a - 37d der Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb von Eisenbahnen (EBV; SR 742.141.1) nicht entsprechen; solche sind aufzuheben oder anzupassen (Art. 83f Abs. 1 EBV).”
Bei sanierungspflichtigen Bahnübergängen kommen neben baulichen Anpassungen auch vorsorgliche Emissionsbegrenzungen und betriebliche Massnahmen in Betracht. Als Beispiele nennt die Rechtsprechung Tempolimits oder Sperrungen; solche Massnahmen können sowohl an der Anlage selbst als auch als flankierende Massnahmen ausserhalb der Anlage getroffen werden.
“Als vorsorgliche Emissionsbegrenzungen kommen zum einen bauliche (zum Beispiel Überdeckungen, Lüftungsanlagen, Filterinstallationen, Bremsschwellen) und betriebliche Massnahmen (zum Beispiel Tempolimitierungen, Sperrungen, Beschränkungen auf einseitigen Verkehr) an der Anlage selbst, zum anderen flankierende Massnahmen ausserhalb der Anlage in Frage. Letztere dienen insbesondere der Beschränkung des Betriebs der Verkehrsanlage (Jäger/Bühler, Schweizerisches Umweltrecht, 2016, Rz. 393; vgl. bezüglich den zu treffenden Massnahmen, falls eine Verkehrsanlage trotz vorsorglicher Emissionsbegrenzung übermässige Immissionen verursachen sollte Art. 31 Bst. a LRV; vgl. ferner bezüglich Lärmschutzmassnahmen bei bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Lärmsanierung der Eisenbahnen [BGLE, SR 742.144]). Im gleichen Sinne müssen auch Bahnübergänge den heutigen Bestimmungen nach Art. 37a-37d EBV entsprechen. Bestehende Bahnübergänge, welche diese Vorgaben nicht einhalten, sind aufzuheben oder anzupassen (sog. "Sanierung"; Art. 83f Abs. 1 EBV).”
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