Der Gesuchsteller muss dem BAV zum Nachweis der vorschriftskonformen Ausführung EG-Prüferklärungen nach Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/7971und den Anhängen II und III der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2502für strukturelle Teilsysteme nach Anhang II Ziffer 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/797 einreichen.
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Für den Nachweis gemäss Art. 15n Abs. 1 EBV gilt nach der Rechtsprechung: Die Einhaltung technischer Normen wird grundsätzlich durch Konformitätsbescheinigungen benannter Stellen erbracht (BS für TSI; BBS für NNTV). Auf dieser Grundlage hat der Gesuchsteller gegenüber dem BAV die vorschrifts‑ und verfügungskonforme Ausführung nachzuweisen; hierzu sind unter anderem EG‑Prüferklärungen/EG‑Erklärungen nach der Richtlinie 2008/57/EG beizulegen. Strittig bleiben kann, ob die vorgelegten TSI‑Konformitätsnachweise auch bestimmte NNTV‑Anforderungen (etwa «autonomer Zugang in die Fahrzeuge») abdecken oder ob hierfür ein gesonderter Nachweis erforderlich ist.
“Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 23i Abs. 1 EBV und Art. 23j Abs. 1 EBG i.V.m. Art. 15k Abs. 1 bzw. Art. 15 Abs. 1 und 2 EBV zutreffend dargelegt hat, erfolgt der für die Betriebsbewilligung erforderliche Nachweis der Einhaltung der technischen Normen (Art. 23c Abs. 2 EBG) grundsätzlich durch Konformitätsbescheinigungen von Prüfstellen (sog. benannte Stellen [BS] für die TSI; sog. benannte beauftragte Stellen [BBS] für die NNTV). Auf Basis dieser Konformitätsbescheinigungen hat ein Gesuchsteller gegenüber dem BAV sodann den Nachweis der vorschrifts- und verfügungskonformen Ausführung zu erbringen (Art. 15n Abs. 1 EBV); zu diesem Zweck hat er für Teilsysteme EG-Prüferklärungen nach Anhang V der Richtlinie 2008/57/EG bzw. für Interoperabilitätskomponenten EG-Erklärungen nach Anhang IV der Richtlinie 2008/57/EG beizubringen (Art. 15n Abs. 2 EBV, in der hier noch anwendbaren Fassung vom 1. Juli 2013 [AS 2013 1659]). Unbestritten ist vorliegend, dass der Nachweis für die Konformität der streitgegenständlichen Züge mit den TSI PRM vorliegt (Zwischenprüfbescheinigungen des TÜV Süd Nederland als BS vom 6. November 2017 und EG-Prüferklärungen der Bombardier Transportation GmbH vom 9. November 2017). Strittig ist jedoch, ob dies auch für die Einhaltung der NNTV "autonomer Zugang in die Fahrzeuge" der Fall ist.”
“Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 23i Abs. 1 EBV und Art. 23j Abs. 1 EBG i.V.m. Art. 15k Abs. 1 bzw. Art. 15 Abs. 1 und 2 EBV zutreffend dargelegt hat, erfolgt der für die Betriebsbewilligung erforderliche Nachweis der Einhaltung der technischen Normen (Art. 23c Abs. 2 EBG) grundsätzlich durch Konformitätsbescheinigungen von Prüfstellen (sog. benannte Stellen [BS] für die TSI; sog. benannte beauftragte Stellen [BBS] für die NNTV). Auf Basis dieser Konformitätsbescheinigungen hat ein Gesuchsteller gegenüber dem BAV sodann den Nachweis der vorschrifts- und verfügungskonformen Ausführung zu erbringen (Art. 15n Abs. 1 EBV); zu diesem Zweck hat er für Teilsysteme EG-Prüferklärungen nach Anhang V der Richtlinie 2008/57/EG bzw. für Interoperabilitätskomponenten EG-Erklärungen nach Anhang IV der Richtlinie 2008/57/EG beizubringen (Art. 15n Abs. 2 EBV, in der hier noch anwendbaren Fassung vom 1. Juli 2013 [AS 2013 1659]). Unbestritten ist vorliegend, dass der Nachweis für die Konformität der streitgegenständlichen Züge mit den TSI PRM vorliegt (Zwischenprüfbescheinigungen des TÜV Süd Nederland als BS vom 6. November 2017 und EG-Prüferklärungen der Bombardier Transportation GmbH vom 9. November 2017). Strittig ist jedoch, ob dies auch für die Einhaltung der NNTV "autonomer Zugang in die Fahrzeuge" der Fall ist.”
Eine auf Plänen beruhende TSI/EG‑Konformitätsbescheinigung gilt grundsätzlich als ausreichender Nachweis im Bewilligungsverfahren nach Art. 15n Abs. 1 EBV. Bestehen jedoch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte, dass reale Ausführungen die technischen Vorgaben überschreiten (z. B. erhöhte Höhendifferenzen gegenüber den Plänen oder Abweichungen im Millimeterbereich durch Fertigungstoleranzen), kann das BAV weitergehende Abklärungen, etwa Nachmessungen, verlangen.
“Die Vorinstanz führte in diesem Zusammenhang aus, die Normkonformität der Rampenneigung sei durch eine auf Plänen beruhende TSI-Konformitätsbescheinigung des TÜV SÜD Nederland als beauftragte Stelle bestätigt worden (Art. 15n Abs. 1 EBV). Ein solcher Nachweis sei grundsätzlich ausreichend, um auch im Bewilligungsverfahren von der Vorschriftskonformität der Fahrzeuge ausgehen zu können. Vorliegend ergäben sich jedoch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte, dass die streitbetroffenen Rampen zumindest in Einzelfällen die technischen Grenzwerte überschritten; deshalb gelte es diese Frage näher zu prüfen. Was die konkret beanstandeten Rampen betrifft, stellte die Vorinstanz weiter fest, der Neigungswinkel sei weder von den Prüfstellen noch vom BAV je vermessen worden. Gemäss den Plänen sei eine Rampenneigung von knapp unter 15 % vorgesehen gewesen. Sowohl die SBB als auch die Bombardier Transportation GmbH hätten jedoch zu Protokoll gegeben, dass sich die ursprünglich geplante Höhendifferenz zwischen Wagenboden und Einstiegskante aufgrund von Detailkorrekturen in der Ausführung erhöht habe. Auch sei unbestritten, dass die einzelnen Rampenlängen und Rampenhöhen aufgrund unvermeidbarer Fertigungstoleranzen Unterschiede im Millimeterbereich aufweisen könnten.”
“Die Vorinstanz führte in diesem Zusammenhang aus, die Normkonformität der Rampenneigung sei durch eine auf Plänen beruhende TSI-Konformitätsbescheinigung des TÜV SÜD Nederland als beauftragte Stelle bestätigt worden (Art. 15n Abs. 1 EBV). Ein solcher Nachweis sei grundsätzlich ausreichend, um auch im Bewilligungsverfahren von der Vorschriftskonformität der Fahrzeuge ausgehen zu können. Vorliegend ergäben sich jedoch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte, dass die streitbetroffenen Rampen zumindest in Einzelfällen die technischen Grenzwerte überschritten; deshalb gelte es diese Frage näher zu prüfen. Was die konkret beanstandeten Rampen betrifft, stellte die Vorinstanz weiter fest, der Neigungswinkel sei weder von den Prüfstellen noch vom BAV je vermessen worden. Gemäss den Plänen sei eine Rampenneigung von knapp unter 15 % vorgesehen gewesen. Sowohl die SBB als auch die Bombardier Transportation GmbH hätten jedoch zu Protokoll gegeben, dass sich die ursprünglich geplante Höhendifferenz zwischen Wagenboden und Einstiegskante aufgrund von Detailkorrekturen in der Ausführung erhöht habe. Auch sei unbestritten, dass die einzelnen Rampenlängen und Rampenhöhen aufgrund unvermeidbarer Fertigungstoleranzen Unterschiede im Millimeterbereich aufweisen könnten.”
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