Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4961). ↩
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Auf Antrag kann zugunsten der Gesuchstellerin auf das bis zum 30. Juni 2013 geltende Recht abgestellt werden, soweit dadurch keine Nachteile für Sicherheit oder Interoperabilität entstehen.
“Die eben skizzierte Sichtweise (vgl. E. 6.4 hiervor) konvergiert im Übrigen mit der vom Bundesrat im Zusammenhang mit dem zweiten Schritt der Bahnreform für die neuen Interoperabilitätsvorschriften erlassenen Übergangsbestimmung: Art. 83e Abs. 1 EBV sieht vor, dass Gesuche für Vorhaben, die sich am 1. Juli 2013 in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium befanden und bis zum 31. Dezember 2014 eingereicht wurden, auf Antrag nach den Bestimmungen zu beurteilen sind, die bis zum 30. Juni 2013 Geltung hatten, soweit die Sicherheit und die Interoperabilität dem nicht entgegenstehen. In dieser spezifischen verordnungsrechtlichen Übergangsbestimmung kommt die allgemeine intertemporalrechtliche Regel zum Ausdruck, dass grundsätzlich auf das im Zeitpunkt des Bewilligungsentscheids geltende Recht abzustellen ist (vgl. E. 6.3 hiervor); nur im Ausnahmefall und auf ausdrücklichen Antrag der Gesuchstellerin hin wird davon abgewichen und (zu ihren Gunsten) das alte, zum Zeitpunkt der Genehmigung des Pflichtenhefts in Kraft stehende Recht zur Anwendung gebracht. Ein solcher Antrag ist vorliegend allerdings nicht aktenkundig. Die von den Verfahrensbeteiligten aufgeworfene Streitfrage, ob Art. 83e Abs. 1 EBV auf das schon am 9. August 2010 gestellte Bewilligungsgesuch überhaupt anwendbar ist, kann damit offengelassen werden, zumal so oder anders von der Anwendbarkeit des Rechts zum Zeitpunkt des Bewilligungsentscheids auszugehen ist.”
Antragspflicht: Nach der Rechtsprechung setzt die Anwendung von Art. 83e Abs. 1 EBV voraus, dass die Gesuchstellerin ausdrücklich beantragt, ihr Gesuch nach den bis 30. Juni 2013 geltenden Bestimmungen beurteilen zu lassen. Fehlt ein solcher ausdrücklicher Antrag, ist im Regelfall auf das Recht zum Zeitpunkt des Bewilligungsentscheids abzustellen.
“Die eben skizzierte Sichtweise (vgl. E. 6.4 hiervor) konvergiert im Übrigen mit der vom Bundesrat im Zusammenhang mit dem zweiten Schritt der Bahnreform für die neuen Interoperabilitätsvorschriften erlassenen Übergangsbestimmung: Art. 83e Abs. 1 EBV sieht vor, dass Gesuche für Vorhaben, die sich am 1. Juli 2013 in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium befanden und bis zum 31. Dezember 2014 eingereicht wurden, auf Antrag nach den Bestimmungen zu beurteilen sind, die bis zum 30. Juni 2013 Geltung hatten, soweit die Sicherheit und die Interoperabilität dem nicht entgegenstehen. In dieser spezifischen verordnungsrechtlichen Übergangsbestimmung kommt die allgemeine intertemporalrechtliche Regel zum Ausdruck, dass grundsätzlich auf das im Zeitpunkt des Bewilligungsentscheids geltende Recht abzustellen ist (vgl. E. 6.3 hiervor); nur im Ausnahmefall und auf ausdrücklichen Antrag der Gesuchstellerin hin wird davon abgewichen und (zu ihren Gunsten) das alte, zum Zeitpunkt der Genehmigung des Pflichtenhefts in Kraft stehende Recht zur Anwendung gebracht. Ein solcher Antrag ist vorliegend allerdings nicht aktenkundig. Die von den Verfahrensbeteiligten aufgeworfene Streitfrage, ob Art. 83e Abs. 1 EBV auf das schon am 9. August 2010 gestellte Bewilligungsgesuch überhaupt anwendbar ist, kann damit offengelassen werden, zumal so oder anders von der Anwendbarkeit des Rechts zum Zeitpunkt des Bewilligungsentscheids auszugehen ist.”