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Eine Abweichung gestützt auf Art. 5 EBV ist im vorliegenden Fall der Fussgängerunterführung nicht zulässig. Die aktenkundigen Bilder zeigen enge und zeitweise unübersichtliche Verhältnisse; AB‑EVB und VSS‑Normen sehen keinen Ausnahmetatbestand für eine geringere lichte Breite bei Mischverkehr vor. Wegen der erheblichen Differenz zur als sicher angesehenen Breite stellt der heutige Zustand eine beträchtliche Gefahr dar; eine gleichwertige Sicherheit ist nicht gegeben. Eine Bewilligung einer geringeren lichten Breite für gemischte Nutzung (Veloverkehr) kommt damit nicht in Betracht.
“m, die generell für Unterführungen, die vom Veloverkehr benutzt werden, empfohlen wird. Alsdann zeigen die aktenkundigen Bilder der PU die engen und vor allem die zeitweise unübersichtlichen Verhältnisse auf. Bereits gestützt darauf erscheint eine gemischte Nutzung unter dem Aspekt der Sicherheit mehr als fraglich. Weiter sehen die AB-EVB und die VSS Normen keinen Ausnahmetatbestand vor, der es erlauben würde, eine geringere lichte Breite für den Mischverkehr vorzusehen. Auch gestützt auf Art. 5 EBV kann eine geringere Breite, insbesondere im Bereich der neuralgischen Stellen, nicht als zulässig erachtet werden. Aufgrund der doch grossen Differenz der tatsächlichen Breite zu jener, die als sicher für die Benutzer der PU angesehen wird, stellt der heutige Zustand eine beträchtliche Gefahr für letztere dar. Eine gleichwertige Sicherheit mag die heutige lichte Breite nicht zu bieten. Soweit die Vorinstanz das Risiko aufgrund der Umstände als nicht akzeptabel bewertet, ist dies nachvollziehbar und nicht zu beanstanden (vgl. oben E. 4.6.5). Zusammengefasst widerspricht die heutige gemischte Nutzung in der PU den Sicherheitsvorschriften. Das Befahren der PU durch den Veloverkehr hat die Beschwerdegegnerin grundsätzlich zu untersagen, damit sie ihre Sicherheitsaufgaben erfüllt. Ob eine ausnahmsweise Nutzung ausserhalb der neuralgischen Stellen, vom Ende der Südrampe bis zum Mittelperron, zulässig wäre, braucht nicht geklärt zu werden (vgl. oben E. 1.4).”
“m, die generell für Unterführungen, die vom Veloverkehr benutzt werden, empfohlen wird. Alsdann zeigen die aktenkundigen Bilder der PU die engen und vor allem die zeitweise unübersichtlichen Verhältnisse auf. Bereits gestützt darauf erscheint eine gemischte Nutzung unter dem Aspekt der Sicherheit mehr als fraglich. Weiter sehen die AB-EVB und die VSS Normen keinen Ausnahmetatbestand vor, der es erlauben würde, eine geringere lichte Breite für den Mischverkehr vorzusehen. Auch gestützt auf Art. 5 EBV kann eine geringere Breite, insbesondere im Bereich der neuralgischen Stellen, nicht als zulässig erachtet werden. Aufgrund der doch grossen Differenz der tatsächlichen Breite zu jener, die als sicher für die Benutzer der PU angesehen wird, stellt der heutige Zustand eine beträchtliche Gefahr für letztere dar. Eine gleichwertige Sicherheit mag die heutige lichte Breite nicht zu bieten. Soweit die Vorinstanz das Risiko aufgrund der Umstände als nicht akzeptabel bewertet, ist dies nachvollziehbar und nicht zu beanstanden (vgl. oben E. 4.6.5). Zusammengefasst widerspricht die heutige gemischte Nutzung in der PU den Sicherheitsvorschriften. Das Befahren der PU durch den Veloverkehr hat die Beschwerdegegnerin grundsätzlich zu untersagen, damit sie ihre Sicherheitsaufgaben erfüllt. Ob eine ausnahmsweise Nutzung ausserhalb der neuralgischen Stellen, vom Ende der Südrampe bis zum Mittelperron, zulässig wäre, braucht nicht geklärt zu werden (vgl. oben E. 1.4).”
Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 5 EBV kommt nicht in Betracht, sofern dadurch die für den gemischten Veloverkehr erforderliche lichte Breite, namentlich in neuralgischen Stellen, unterschritten würde. Die AB‑EVB und die einschlägigen VSS‑Normen sehen keinen Ausnahmetatbestand für eine geringere lichte Breite vor; das Bundesverwaltungsgericht hält eine auf diese Weise reduzierte Breite insbesondere in den beanstandeten Bereichen für eine beträchtliche Gefahr für die Benutzer und betrachtet eine solche Reduktion, gestützt auf Art. 5 EBV, als nicht zulässig.
“m, die generell für Unterführungen, die vom Veloverkehr benutzt werden, empfohlen wird. Alsdann zeigen die aktenkundigen Bilder der PU die engen und vor allem die zeitweise unübersichtlichen Verhältnisse auf. Bereits gestützt darauf erscheint eine gemischte Nutzung unter dem Aspekt der Sicherheit mehr als fraglich. Weiter sehen die AB-EVB und die VSS Normen keinen Ausnahmetatbestand vor, der es erlauben würde, eine geringere lichte Breite für den Mischverkehr vorzusehen. Auch gestützt auf Art. 5 EBV kann eine geringere Breite, insbesondere im Bereich der neuralgischen Stellen, nicht als zulässig erachtet werden. Aufgrund der doch grossen Differenz der tatsächlichen Breite zu jener, die als sicher für die Benutzer der PU angesehen wird, stellt der heutige Zustand eine beträchtliche Gefahr für letztere dar. Eine gleichwertige Sicherheit mag die heutige lichte Breite nicht zu bieten. Soweit die Vorinstanz das Risiko aufgrund der Umstände als nicht akzeptabel bewertet, ist dies nachvollziehbar und nicht zu beanstanden (vgl. oben E. 4.6.5). Zusammengefasst widerspricht die heutige gemischte Nutzung in der PU den Sicherheitsvorschriften. Das Befahren der PU durch den Veloverkehr hat die Beschwerdegegnerin grundsätzlich zu untersagen, damit sie ihre Sicherheitsaufgaben erfüllt. Ob eine ausnahmsweise Nutzung ausserhalb der neuralgischen Stellen, vom Ende der Südrampe bis zum Mittelperron, zulässig wäre, braucht nicht geklärt zu werden (vgl. oben E. 1.4).”
“m, die generell für Unterführungen, die vom Veloverkehr benutzt werden, empfohlen wird. Alsdann zeigen die aktenkundigen Bilder der PU die engen und vor allem die zeitweise unübersichtlichen Verhältnisse auf. Bereits gestützt darauf erscheint eine gemischte Nutzung unter dem Aspekt der Sicherheit mehr als fraglich. Weiter sehen die AB-EVB und die VSS Normen keinen Ausnahmetatbestand vor, der es erlauben würde, eine geringere lichte Breite für den Mischverkehr vorzusehen. Auch gestützt auf Art. 5 EBV kann eine geringere Breite, insbesondere im Bereich der neuralgischen Stellen, nicht als zulässig erachtet werden. Aufgrund der doch grossen Differenz der tatsächlichen Breite zu jener, die als sicher für die Benutzer der PU angesehen wird, stellt der heutige Zustand eine beträchtliche Gefahr für letztere dar. Eine gleichwertige Sicherheit mag die heutige lichte Breite nicht zu bieten. Soweit die Vorinstanz das Risiko aufgrund der Umstände als nicht akzeptabel bewertet, ist dies nachvollziehbar und nicht zu beanstanden (vgl. oben E. 4.6.5). Zusammengefasst widerspricht die heutige gemischte Nutzung in der PU den Sicherheitsvorschriften. Das Befahren der PU durch den Veloverkehr hat die Beschwerdegegnerin grundsätzlich zu untersagen, damit sie ihre Sicherheitsaufgaben erfüllt. Ob eine ausnahmsweise Nutzung ausserhalb der neuralgischen Stellen, vom Ende der Südrampe bis zum Mittelperron, zulässig wäre, braucht nicht geklärt zu werden (vgl. oben E. 1.4).”
Ausnahmebewilligungen nach Art. 5 Abs. 1 EBV dürfen nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage erteilt werden. Nach dieser Bestimmung kann das BAV in Ausnahmefällen von Vorschriften der EBV und ihrer Ausführungsbestimmungen abweichen, um Gefahren für Menschen, Sachen oder wichtige Rechtsgüter abzuwenden. Mit einer Ausnahmebewilligung können im Einzelfall Härten und offensichtliche Unzweckmässigkeiten beseitigt werden.
“Namentlich haben sie die Vorkehren zu treffen, die gemäss den Vorschriften des Bundesrates und den mit den genehmigten Plänen verbundenen Auflagen zur Sicherheit des Baues und Betriebes der Eisenbahn sowie zur Vermeidung der Gefahr für Personen und Sachen notwendig sind (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EBG). Art. 17 Abs. 4 und Art. 19 Abs. 1 EBG beziehen sich primär auf eisenbahnseitige Sicherheitsmassnahmen, d. h. auf Massnahmen, welche überhaupt im Einflussbereich der Bahn stehen (Urteil BGer 2C_434/2019 vom 17. März 2021 E. 6.2.2). Mit einer Ausnahmebewilligung können zwar im Einzelfall Härten und offensichtliche Unzweckmässigkeiten, d. h. offensichtlich ungewollte Wirkungen der notwendigerweise generalisierenden und schematisierenden Normen, die mit dem Erlass nicht beabsichtigt waren, beseitigt werden. Ausnahmebewilligungen dürfen jedoch nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage erteilt werden (vgl. Urteil BVGer A-4394/2020 vom 7. April 2022 E. 7.3.2 m. w. H.). Solche finden sich in Art. 5 EBV. Danach kann das BAV in Ausnahmefällen Abweichungen von Vorschriften der EBV und ihrer Ausführungsbestimmungen anordnen, um Gefahren für Menschen, Sachen oder wichtige Rechtsgüter abzuwenden (Art. 5 Abs. 1 EBV). Ausserdem kann es in Einzelfällen Abweichungen bewilligen, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass die Interoperabilität im grenzüberschreitenden und im nationalen Verkehr dadurch nicht beeinträchtigt wird und der gleiche Grad an Sicherheit gewährleistet ist (Art. 5 Abs. 2 Bst. a EBV), oder kein inakzeptables Risiko entsteht und alle verhältnismässigen risikoreduzierenden Massnahmen ergriffen werden (Art. 5 Abs. 2 Bst. b EBV).”