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Kommentare: Art. 13 | Omnilex
Law
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Art. 13
Art. 12b
Art. 14
Art. 13
742.141.1
EBV
Federal Council Ordinance
01.01.1984
Originalquelle
Instandhaltung und Erneuerung müssen den für die Betriebssicherheit erforderlichen Zustand der Bauten, Anlagen und Fahrzeuge gewährleisten.
Die Instandhaltung ist so zu organisieren, dass:
die gesetzlichen und die betriebsinternen Vorschriften eingehalten werden;
die Verantwortlichen jederzeit den Zustand der Bauten, Anlagen und Fahrzeuge überblicken.
Die Instandhaltung ist zu planen und durch Arbeitsabläufe und -anweisungen zu regeln.
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EBV · Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen
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