742.141.1EBVFederal Council Ordinance01.01.1984Originalquelle
Benannte Stellen müssen für den betreffenden Fachbereich:
nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19961akkreditiert sein und gegen die Folgen der Haftpflicht eine Versicherung nachweisen; oder
von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein und eine auch in der Schweiz gültige Versicherung gegen die Folgen der Haftpflicht nachweisen.
** Im Übrigen gelten für die benannten Stellen die Artikel 30–34 der Richtlinie (EU) 2016/7972.3
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019 (AS 2019 3571). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181). ↩
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