Projekte
Neuer Chat
Korpus
Grid
Playbook
Dokumente
Verlauf
Sprache: DE
Hilfezentrum
A
Einstellungen
Loading source…
Kommentare: Art. 41 | Omnilex
Law
/
Art. 41
Art. 40
Art. 42
Art. 41
742.141.1
EBV
Federal Council Ordinance
01.01.1984
Originalquelle
Warnsysteme für Arbeiten im Gleisbereich müssen gewährleisten, dass:
das Personal auf den Arbeitsstellen bei Einhaltung der Vorschriften vor Gefährdungen durch den Eisenbahnbetrieb geschützt wird; und
die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs im Bereich der Arbeitsstellen nicht beeinträchtigt wird.
Für mobile Warnsysteme ist eine Betriebsbewilligung des BAV erforderlich.
0 commentaries
Add commentary
No commentaries are available for this article yet.
EBV · Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen
Zurück zum Gesetz
Art. 40
Art. 42