742.141.1EBVFederal Council Ordinance01.01.1984Originalquelle
Die Sicherheit der Fahrzeuge und Zugskompositionen von Zahnradbahnen vor Entgleisung muss auf der ganzen Strecke in allen voraussehbaren Extremfällen gewährleistet sein. Zu beachten sind insbesondere die Anforderungen:
Das UVEK regelt die besonderen Anforderungen an:
a. Zug- und Stossvorrichtungen:
1. gekuppelter Fahrzeuge,
2. nicht gekuppelter Fahrzeuge;
b. Bremsen:
1. von Triebfahrzeugen,
2. von Zugskompositionen,
3. von Wagen,
4. beim Ziehen von Wagen,
5. bei Mehrfachtraktion;
c. Sicherheitseinrichtungen von Zugskompositionen.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 201). ↩
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