742.141.1EBVFederal Council Ordinance01.01.1984Originalquelle
Die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit ist nach folgenden Gesichtspunkten festzulegen:
Streckenverhältnisse;
Sicherungsanlagen und Weichen;
Bauart der Fahrzeuge;
Zusammensetzung des Zuges;
Bremsen;
betriebliche Verhältnisse.
Das UVEK legt die generellen Höchstgeschwindigkeiten auf nicht interoperablen Strecken fest.1
Für die Festlegung der Höchstgeschwindigkeiten pro Zug oder Rangierbewegung im operativen Betrieb sind zusätzlich die gestützt auf Artikel 17 Absatz 3 EBG vom BAV erlassenen Fahrdienstvorschriften und die Betriebsvorschriften der Infrastrukturbetreiberin und des Eisenbahnverkehrsunternehmens massgebend.2
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 201). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2011 6233). ↩
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