742.141.1EBVFederal Council Ordinance01.01.1984Originalquelle
Eisenbahnverkehrsunternehmen, die über eine Sicherheitsbescheinigung verfügen, benötigen ab dem 1. Januar 2014 eine Sicherheitsbescheinigung nach Artikel 5b .
Eisenbahnverkehrsunternehmen, die ausschliesslich eigene Strecken befahren, benötigen eine Sicherheitsbescheinigung nach Artikel 5b für:
normalspurige Strecken: erstmals ab dem 1. Januar 2015;
nicht normalspurige Strecken: erstmals ab dem 1. Januar 2016.
Das Gesuch muss zwölf Monate vor dem geplanten Betrieb eingereicht werden.
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