Der Bund kann für den Verlad von Gütern auf die Schiene und den Güterumschlag zwischen der Schiene und anderen Verkehrsträgern pauschale Beiträge pro transportierten, beladenen Bahnwagen an die Betreiberinnen der Umschlags- und Verladeanlagen ausrichten. Die Betreiberinnen sind verpflichtet, die Beiträge an die Absender und Empfänger weiterzugeben.
Der Bundesrat regelt die Bedingungen für die Gewährung und legt die pauschalen Beiträge fest. Er kann eine Unter- und Obergrenze der Anzahl geförderter Bahnwagen je Umschlags- und Verladeanlage setzen.
Die Modalitäten für die Gewährung und Entrichtung der Pauschalen werden zwischen dem Bund, vertreten durch das BAV, und den Betreiberinnen der Umschlags- und Verladeanlagen in der Vereinbarung nach Artikel 10 Absatz 6 festgehalten. Darin werden insbesondere die Weitergabe der Beiträge an die Absender und Empfänger geregelt.
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