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Kommentare: Art. 20 | Omnilex
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GüTG · Bundesgesetz über den Transport von Gütern auf der Schiene, auf dem Wasser und mit Seilbahnen
Art. 20
Art. 19
Art. 21
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Art. 20
Art. 19
Art. 21
742.41
GüTG
Federal Act
01.01.2026
Originalquelle
Die Infrastrukturbetreiberin muss den Anschluss an ihr Netz gewähren, wenn:
die sichere Abwicklung des Bahnbetriebs gewährleistet bleibt;
der künftige Ausbau der Bahnanlagen nicht beeinträchtigt wird; und
ein Bedürfnis ausgewiesen ist.
Sie darf keine unverhältnismässigen Bedingungen an die Gewährung knüpfen.
Sie kann Anschlussvorrichtungen anpassen oder zurückbauen, wenn:
Änderungen in Bau und Betrieb der Infrastruktur es erfordern;
die Sicherheit des Betriebs der Infrastruktur es bedingt;
das Anschlussgleis seit fünf Jahren nicht mehr betrieben wird und sein Betrieb auch in naher Zukunft nicht wahrscheinlich erscheint.
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