Das Anschlussgleis und das Grundstück, auf dem es liegt, können verschiedene Eigentümer haben.
Das Recht, ein Anschlussgleis zu erstellen und zu benützen, kann als Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen werden.
Die Anschlussvorrichtungen sind im Eigentum der Infrastrukturbetreiberin. Abweichende vertragliche Regelungen zwischen dem direkten Anschliesser und der Infrastrukturbetreiberin bleiben vorbehalten.
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