Der Bau und die Änderung von KV-Umschlagsanlagen bedürfen einer Baubewilligung nach kantonalem Recht.
Der Bau und die Änderung von KV-Umschlagsanlagen von nationaler Bedeutung richten sich nach dem EBG1.
Der Bundesrat legt im Konzept für den Gütertransport die KV-Umschlagsanlagen von nationaler Bedeutung fest.
Die Kantone sorgen für die Berücksichtigung des im Konzept ausgewiesenen Bedarfs an zusätzlichen oder zu erweiternden KV-Umschlagsanlagen in der kantonalen Richtplanung.