Der Wagenverwendungsvertrag regelt die Benützung von Eisenbahnwagen zur Durchführung von Beförderungen nach diesem Gesetz.
Für den Wagenverwendungsvertrag gilt im nationalen und im internationalen Verkehr Anhang D zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 19991(COTIF).
Der Bundesrat kann für den nationalen Verkehr abweichende Vorschriften erlassen.