Mit dem Beförderungsvertrag verpflichtet sich das Unternehmen, ein Gut gegen Entgelt zum Bestimmungsort zu transportieren und es dort dem Empfänger oder der Empfängerin abzuliefern.
Der Beförderungsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form.
Im Übrigen gilt für den Beförderungsvertrag im nationalen und im internationalen Verkehr Anhang B zum COTIF1.
Der Bundesrat kann für den nationalen Verkehr abweichende Vorschriften erlassen.