Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) entscheidet über Streitigkeiten betreffend den Abschluss oder die Anwendung von Leistungsvereinbarungen nach den Artikeln 11 und 13.
Gegen die Verfügung des UVEK kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden. Gerügt werden kann:
die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
Beschwerden gegen Entscheide des UVEK haben keine aufschiebende Wirkung.
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