Das BAV entscheidet über Streitigkeiten betreffend:
die Pflicht zur Anschlussgewährung (Art. 20) und die dem Anschliesser auferlegten Bedingungen;
die Anwendung des EBG1, namentlich auf Bau und Betrieb der Anschlussgleise, auf deren Kreuzungen mit Strassen und anderen Anlagen sowie auf die Fahrzeuge;
die Erfordernisse der Sicherheit bei Bau, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung der Anschlussgleise.
Das Verfahren vor dem BAV richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
Über vermögensrechtliche Streitigkeiten entscheidet das Zivilgericht, soweit sie nicht die finanzielle Förderung nach den Artikeln 10–16 betreffen.
Über Streitigkeiten nach Artikel 40aterAbsatz 1 EBG entscheidet die Kommission für den Eisenbahnverkehr (RailCom).
Über alle übrigen Streitigkeiten entscheidet die nach kantonalem Recht zuständige Behörde.