Der Bundesrat erarbeitet für den Gütertransport ein Konzept nach Artikel 13 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19791.
Er legt darin die Grundlagen fest für die Entwicklung:
der Rangierbahnhöfe und weiteren Anlagen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e EBG2;
der Freiverladeanlagen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe f EBG;
der Umschlags- und Verladeanlagen;
der Hafeninfrastruktur für den Gütertransport auf dem Rhein;
des Anschlusses der Umschlags- und Verladeanlagen, der Hafeninfrastruktur und der weiteren für den Gütertransport auf der Schiene bedeutenden Anlagen an das Strassennetz;
von Anlagen für den Güterumschlag zwischen Schifffahrt auf Schweizer Binnengewässern und anderen Verkehrsträgern.
Er stimmt das Konzept mit der Entwicklung der Eisenbahn-, Strassen- und Hafeninfrastruktur, der Seilbahnen sowie der Anlagen des unterirdischen Gütertransports, mit dem Sachplan Verkehr, den weiteren Sachplänen des Bundes und der kantonalen Richtplanung ab.
Er bezieht die Kantone und die betroffenen Akteure frühzeitig in die Erarbeitung des Konzepts ein.
Die Kantone berücksichtigen das Konzept in ihrer Richtplanung.