Der Dienst ergreift präventive und nachträgliche Massnahmen zur Qualitätskontrolle der Daten, welche von den Anbieterinnen von Fernmeldediensten geliefert werden.
Er darf dabei nur mit vorgängiger Zustimmung der mit dem Verfahren befassten Behörde vom Inhalt der Daten Kenntnis nehmen.
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