Auf Verlangen des Dienstes liefern Anbieterinnen von Postdiensten der anordnenden Behörde oder der von dieser bezeichneten Behörde:
die an die überwachte Person gerichteten oder von ihr aufgegebenen Postsendungen;
die Daten, aus denen hervorgeht, mit wem, wann und von wo aus die überwachte Person Verbindung hat oder gehabt hat, sowie die technischen Merkmale der entsprechenden Postsendungen (Randdaten des Postverkehrs).
Die Anordnung kann zur Überwachung in Echtzeit und zur Aushändigung der aufbewahrten Randdaten des vergangenen Postverkehrs verpflichten (rückwirkende Überwachung).
Der Bundesrat bestimmt die zulässigen Überwachungstypen näher und legt für jeden Überwachungstyp fest, welche Daten die verschiedenen Anbieterinnen liefern müssen.
Die Anbieterinnen müssen die vom Bundesrat gestützt auf Absatz 3 bestimmten Randdaten des Postverkehrs während 6 Monaten aufbewahren.
Mit vorgängiger Zustimmung der mit dem Verfahren befassten Behörde erhält die Anbieterin die herausgegebenen Postsendungen zurück und stellt sie der überwachten Person zu.
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