Ausserhalb von Strafverfahren kann die zuständige Behörde eine Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs anordnen, um eine Person zu finden, gegen die in einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid eine Freiheitsstrafe verhängt oder eine freiheitsentziehende Massnahme angeordnet worden ist, sofern die bisherigen Fahndungsmassnahmen erfolglos geblieben sind oder die Fahndung ohne Überwachung aussichtslos wäre oder unverhältnismässig erschwert würde.
Die zuständige Behörde kann technische Geräte nach Artikel 269bisStPO1und Informatikprogramme nach Artikel 269terStPO einsetzen, sofern die bisherigen Massnahmen zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach Artikel 269 StPO erfolglos geblieben sind oder die Fahndung mit diesen Massnahmen aussichtlos wäre oder unverhältnismässig erschwert würde. Sie führt eine Statistik über die Überwachungen nach den Artikeln 269bisund 269terStPO.
Sie kann auch Daten über Dritte einsehen, sofern die Voraussetzungen von Artikel 270 StPO sinngemäss erfüllt sind.