Für das Verfahren gelten die Artikel 271, 272 und 274–279 StPO1sinngemäss.
Bei der Notsuche werden die überwachten Personen abweichend von Artikel 279 StPO so bald als möglich informiert.
Der Bund und die Kantone bezeichnen die anordnende Behörde, die Genehmigungsbehörde und die Beschwerdeinstanz. Die Anordnung der Überwachung bedarf der Genehmigung durch eine richterliche Behörde.