783.01VPGFederal Council Ordinance01.10.2012Originalquelle
Verfügt die PostCom den Abschluss einer Zugangsvereinbarung, so setzt sich das Entgelt für die Dienstleistungen nach Artikel 18 Absatz 1 zusammen aus:
den inkrementellen Kosten;
einem proportionalen Anteil an den dienstleistungsunspezifischen Gemeinkosten; und
einem von der PostCom festgelegten Zusatz, der sicherstellt, dass eine Betreiberin einer Postfachanlage, die ihren Betrieb effizient führt, durch das Entgegennehmen einer Postsendung nicht schlechter gestellt wird, als wenn ihr die Absenderin oder der Absender die Postsendung als Anbieterin übergeben hätte.
Die Festlegung der Kosten nach Absatz 1 Buchstaben a und b richtet sich nach der Kostenrechnung der Betreiberin der Postfachanlage.
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