783.01VPGFederal Council Ordinance01.10.2012Originalquelle
Die Betreiberin einer Postfachanlage darf Anbieterinnen mit Hauszustellung nicht diskriminieren.
Sie hat der PostCom die Vereinbarung über den Zugang zur Postfachanlage bis spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Vereinbarung zuzustellen.
Die PostCom gewährt einer Anbieterin mit Hauszustellung, die mit der Betreiberin einer Postfachanlage Verhandlungen über den Zugang zu einer Postfachanlage führt, auf Anfrage hin Einsicht in schon vorhandene Vereinbarungen der Betreiberin der Postfachanlage mit anderen Anbieterinnen mit Hauszustellung. Dem Geschäftsgeheimnis unterstellte Inhalte bleiben ausgenommen.
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