783.01VPGFederal Council Ordinance01.10.2012Originalquelle
Anbieterinnen mit Hauszustellung haben Anspruch auf Austausch von Adressdaten aus Kundenaufträgen (Datensätze).1
Sie dürfen Adressdaten zur Bearbeitung austauschen, soweit dies für die Zustellung von Postsendungen zu folgenden Zwecken erforderlich ist:
Nachsendung;
Umleitung;
Rückbehalt.
Die Anbieterin mit Hauszustellung hat ihre Kundinnen und Kunden über den Umgang mit Adressdaten zu informieren.
Für die Weitergabe eines Datensatzes an Dritte hat die Anbieterin mit Hauszustellung die Einwilligung der betreffenden Person einzuholen. Die Verweigerung der Einwilligung darf keine Kostenfolgen für die betreffende Person haben.
Footnotes
Die Berichtigung vom 28. Juli 2015 betrifft nur den französischen Text (AS 2015 2521). ↩
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