783.01VPGFederal Council Ordinance01.10.2012Originalquelle
Die Post weist die einzelnen Dienstleistungen zur Grundversorgung zu und reicht der PostCom die Zuweisung jährlich bis 31. Januar für das laufende Jahr ein.
Die PostCom prüft und genehmigt die Zuweisung innerhalb von einem Monat.
Die Post ordnet die Kosten und Umsatzerlöse basierend auf der Zuweisung nach Absatz 1 den einzelnen Dienstleistungen zu und weist jährlich bis 31. März für das vergangene Jahr nach, dass die Differenz zwischen den Umsatzerlösen und den Kosten mindestens so hoch ist, wie die Summe der Differenzen zwischen den Umsatzerlösen und den Kosten der Verpflichtung zur Grundversorgung mit Postdiensten und Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs. Die PostCom prüft und genehmigt den Nachweis innerhalb von drei Monaten.
Der Nachweis im Einzelfall gilt als erbracht, wenn die Post den Umsatzerlös und die inkrementellen Kosten einer Dienstleistung sowie die Schlüsselung der Prozesskosten der Haupt- und der relevanten Teilprozesse auf die betreffende Dienstleistung ausweist und das Kriterium nach Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a nicht erfüllt ist.
Kann der Nachweis nach Absatz 4 nicht erbracht werden, so weist die Post die Stand-alone-Kosten der relevanten Dienstleistung aus.
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