Liegt der jährliche Umsatzerlös im eigenen Namen einer nach Artikel 3 Absatz 1 gemeldeten Anbieterin während zwei aufeinanderfolgenden Jahren unter 500 000 Franken, so hat sie der PostCom die Änderung des jährlichen Umsatzerlöses innerhalb von zwei Monaten nach dem Rechnungsabschluss zu melden. Ab dem Zeitpunkt der Meldung gelten für die Anbieterin die Bestimmungen nach den Artikeln 8–10.
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