Die Post ist für die Besteuerung privaten Kapitalgesellschaften gleichgestellt.
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Art. 10 stellt die Post hinsichtlich der Besteuerung privaten Kapitalgesellschaften gleich.
“Gemäss Art. 11 Abs. 1 POG richten sich die Rechtsbeziehungen der Post nach dem Privatrecht. Auch die Haftung der Post, ihrer Organe und ihres Personals richtet sich nach den Vorschriften des Privatrechts, und das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 (VG, SR 221.301) findet keine Anwendung (Art. 11 Abs. 2 POG). Die Post ist für die Besteuerung privaten Kapitalgesellschaften gleichgestellt (Art. 10 POG). Daraus folgt, dass auch das Verhältnis zwischen den Beschwerdeführerinnen und C._______ grundsätzlich dem Privatrecht unterliegt. Dies gilt folglich auch für die Rechtsbeziehung zwischen C._______ und den Beschwerdeführerinnen über die Zustellung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften (gemäss Website von C._______ als sog. Verlegervertrag bezeichnet). Die zivilrechtliche Qualifikation des Verlegervertrages kann einstweilen offenbleiben. Die Preise für die Zustellung sind Bestandteil des Verlegervertrages. Sie werden jedoch grundsätzlich von C._______ einseitig festgesetzt und sind standardisiert (sog. Tarif). Nähere Bestimmungen zur Preisbemessung bzw. Höhe der Preise finden sich weder im Frachtrecht (vgl. Art. 440 ff. OR) noch im Auftragsrecht (Art. 394 ff. OR). Solche finden sich jedoch ausdrücklich in Art. 16 Abs. 3 - 7 PG. Gemäss Art. 16 Abs. 3 PG sind die Preise für die Zustellung abonnierter Zeitungen und Zeitschriften distanzunabhängig und entsprechen den in den grösseren Agglomerationen üblichen Preisen.”
“Gemäss Art. 11 Abs. 1 POG richten sich die Rechtsbeziehungen der Post nach dem Privatrecht. Auch die Haftung der Post, ihrer Organe und ihres Personals richtet sich nach den Vorschriften des Privatrechts, und das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 (VG, SR 221.301) findet keine Anwendung (Art. 11 Abs. 2 POG). Die Post ist für die Besteuerung privaten Kapitalgesellschaften gleichgestellt (Art. 10 POG). Daraus folgt, dass auch das Verhältnis zwischen den Beschwerdeführerinnen und C._______ grundsätzlich dem Privatrecht unterliegt. Dies gilt folglich auch für die Rechtsbeziehung zwischen C._______ und den Beschwerdeführerinnen über die Zustellung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften (gemäss Website von C._______ als sog. Verlegervertrag bezeichnet). Die zivilrechtliche Qualifikation des Verlegervertrages kann einstweilen offenbleiben. Die Preise für die Zustellung sind Bestandteil des Verlegervertrages. Sie werden jedoch grundsätzlich von C._______ einseitig festgesetzt und sind standardisiert (sog. Tarif). Nähere Bestimmungen zur Preisbemessung bzw. Höhe der Preise finden sich weder im Frachtrecht (vgl. Art. 440 ff. OR) noch im Auftragsrecht (Art. 394 ff. OR). Solche finden sich jedoch ausdrücklich in Art. 16 Abs. 3 - 7 PG. Gemäss Art. 16 Abs. 3 PG sind die Preise für die Zustellung abonnierter Zeitungen und Zeitschriften distanzunabhängig und entsprechen den in den grösseren Agglomerationen üblichen Preisen.”
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