1 commentary
Die Eignerstrategie des Bundes legt jeweils für vier Jahre die strategischen Ziele fest. Sie enthält Vorgaben zur allgemeinen Ausrichtung der Schweizerischen Post, formuliert finanzielle Ziele und definiert Leitplanken für Kooperationen und Beteiligungen. Die operative Führung verbleibt bei den Organen des Unternehmens.
“Sie sind ein wesentliches Standbein zur Sicherstellung der geforderten Eigenwirtschaftlichkeit der Schweizerischen Post und sollen es ihr ermöglichen, ihre bisherigen Aktivitäten sinnvoll und angemessen zu erweitern (vgl. zur Entstehungsgeschichte der Schweizerischen Post sowie zur Bedeutung und zu den Schranken der Wettbewerbsdienste das Urteil des BGer 2P.154/2005 vom 14. Februar 2006 E. 3 f. mit Hinweisen auf die Materialien). Dabei muss sie sich an die verfassungsrechtlichen Grenzen halten und die Bedingung, dass alle Dienstleistungen der Schweizerischen Post im Zusammenhang mit ihrem Kerngeschäft stehen müssen, stellt die gesetzmässige Anbindung ihrer Tätigkeit sicher (Botschaft Postorganisationsgesetz, BBl 2009 5265, 5279 f. und 5289 f.). Zur Erfüllung des Unternehmenszwecks kann die Schweizerische Post unter anderem Unternehmen gründen und sich an Gesellschaften beteiligen (Art. 3 Abs. 2 Bst. b und c POG). Der Bundesrat legt als Eigner jeweils für vier Jahre fest, welche strategischen Ziele der Bund erreichen will (Art. 7 Abs. 1 POG). Diese sogenannte Eignerstrategie enthält Vorgaben für die allgemeine Ausrichtung der Schweizerischen Post und es werden finanzielle Ziele formuliert sowie Leitplanken für Kooperationen und Beteiligungen festgelegt. Die operative Führung obliegt den Organen des Unternehmens (Botschaft Postorganisationsgesetz, BBl 2009 5256, 5281 f.).”
“Sie sind ein wesentliches Standbein zur Sicherstellung der geforderten Eigenwirtschaftlichkeit der Schweizerischen Post und sollen es ihr ermöglichen, ihre bisherigen Aktivitäten sinnvoll und angemessen zu erweitern (vgl. zur Entstehungsgeschichte der Schweizerischen Post sowie zur Bedeutung und zu den Schranken der Wettbewerbsdienste das Urteil des BGer 2P.154/2005 vom 14. Februar 2006 E. 3 f. mit Hinweisen auf die Materialien). Dabei muss sie sich an die verfassungsrechtlichen Grenzen halten und die Bedingung, dass alle Dienstleistungen der Schweizerischen Post im Zusammenhang mit ihrem Kerngeschäft stehen müssen, stellt die gesetzmässige Anbindung ihrer Tätigkeit sicher (Botschaft Postorganisationsgesetz, BBl 2009 5265, 5279 f. und 5289 f.). Zur Erfüllung des Unternehmenszwecks kann die Schweizerische Post unter anderem Unternehmen gründen und sich an Gesellschaften beteiligen (Art. 3 Abs. 2 Bst. b und c POG). Der Bundesrat legt als Eigner jeweils für vier Jahre fest, welche strategischen Ziele der Bund erreichen will (Art. 7 Abs. 1 POG). Diese sogenannte Eignerstrategie enthält Vorgaben für die allgemeine Ausrichtung der Schweizerischen Post und es werden finanzielle Ziele formuliert sowie Leitplanken für Kooperationen und Beteiligungen festgelegt. Die operative Führung obliegt den Organen des Unternehmens (Botschaft Postorganisationsgesetz, BBl 2009 5256, 5281 f.).”
“Sie sind ein wesentliches Standbein zur Sicherstellung der geforderten Eigenwirtschaftlichkeit der Schweizerischen Post und sollen es ihr ermöglichen, ihre bisherigen Aktivitäten sinnvoll und angemessen zu erweitern (vgl. zur Entstehungsgeschichte der Schweizerischen Post sowie zur Bedeutung und zu den Schranken der Wettbewerbsdienste das Urteil des BGer 2P.154/2005 vom 14. Februar 2006 E. 3 f. mit Hinweisen auf die Materialien). Dabei muss sie sich an die verfassungsrechtlichen Grenzen halten und die Bedingung, dass alle Dienstleistungen der Schweizerischen Post im Zusammenhang mit ihrem Kerngeschäft stehen müssen, stellt die gesetzmässige Anbindung ihrer Tätigkeit sicher (Botschaft Postorganisationsgesetz, BBl 2009 5265, 5279 f. und 5289 f.). Zur Erfüllung des Unternehmenszwecks kann die Schweizerische Post unter anderem Unternehmen gründen und sich an Gesellschaften beteiligen (Art. 3 Abs. 2 Bst. b und c POG). Der Bundesrat legt als Eigner jeweils für vier Jahre fest, welche strategischen Ziele der Bund erreichen will (Art. 7 Abs. 1 POG). Diese sogenannte Eignerstrategie enthält Vorgaben für die allgemeine Ausrichtung der Schweizerischen Post und es werden finanzielle Ziele formuliert sowie Leitplanken für Kooperationen und Beteiligungen festgelegt. Die operative Führung obliegt den Organen des Unternehmens (Botschaft Postorganisationsgesetz, BBl 2009 5256, 5281 f.).”
“Sie sind ein wesentliches Standbein zur Sicherstellung der geforderten Eigenwirtschaftlichkeit der Schweizerischen Post und sollen es ihr ermöglichen, ihre bisherigen Aktivitäten sinnvoll und angemessen zu erweitern (vgl. zur Entstehungsgeschichte der Schweizerischen Post sowie zur Bedeutung und zu den Schranken der Wettbewerbsdienste das Urteil des BGer 2P.154/2005 vom 14. Februar 2006 E. 3 f. mit Hinweisen auf die Materialien). Dabei muss sie sich an die verfassungsrechtlichen Grenzen halten und die Bedingung, dass alle Dienstleistungen der Schweizerischen Post im Zusammenhang mit ihrem Kerngeschäft stehen müssen, stellt die gesetzmässige Anbindung ihrer Tätigkeit sicher (Botschaft Postorganisationsgesetz, BBl 2009 5265, 5279 f. und 5289 f.). Zur Erfüllung des Unternehmenszwecks kann die Schweizerische Post unter anderem Unternehmen gründen und sich an Gesellschaften beteiligen (Art. 3 Abs. 2 Bst. b und c POG). Der Bundesrat legt als Eigner jeweils für vier Jahre fest, welche strategischen Ziele der Bund erreichen will (Art. 7 Abs. 1 POG). Diese sogenannte Eignerstrategie enthält Vorgaben für die allgemeine Ausrichtung der Schweizerischen Post und es werden finanzielle Ziele formuliert sowie Leitplanken für Kooperationen und Beteiligungen festgelegt. Die operative Führung obliegt den Organen des Unternehmens (Botschaft Postorganisationsgesetz, BBl 2009 5256, 5281 f.).”
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