SR 221.301 ↩
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PostFinance ist im Grundsatz untersagt, Kredite oder Hypotheken an Dritte zu gewähren. Sie erbringt Dienstleistungen im Zahlungsverkehr und setzt damit die gesetzliche Aufgabe der landesweiten Grundversorgung mit Zahlungsverkehrsdienstleistungen um.
“Der Beschwerdeführerin ist es im Grundsatz untersagt, Kredite oder Hypotheken an Dritte zu vergeben (vgl. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2010 über die Organisation der Schweizerischen Post [Postorganisationsgesetz, POG; SR 783.1]). Sie erbringt jedoch Dienstleistungen im Zahlungsverkehr (vgl. Art. 14 Abs. 1 POG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. b POG). Damit setzt die Beschwerdeführerin den gesetzlichen Auftrag der Schweizerischen Post AG um, eine landesweite Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs sicherzustellen (vgl. Art. 32 Abs. 1 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [PG; SR 783]).”
Art. 14 Abs. 1 POG bestimmt, dass der für Zahlungsverkehrsdienstleistungen zuständige Konzernbereich in die privatrechtliche Aktiengesellschaft PostFinance AG ausgegliedert wird. Nach Rechtsprechung erbringt diese Einheit Dienstleistungen im Zahlungsverkehr und setzt damit den gesetzlichen Auftrag der Post zur landesweiten Grundversorgung mit Zahlungsverkehrsdienstleistungen um.
“Der Beschwerdeführerin ist es im Grundsatz untersagt, Kredite oder Hypotheken an Dritte zu vergeben (vgl. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2010 über die Organisation der Schweizerischen Post [Postorganisationsgesetz, POG; SR 783.1]). Sie erbringt jedoch Dienstleistungen im Zahlungsverkehr (vgl. Art. 14 Abs. 1 POG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. b POG). Damit setzt die Beschwerdeführerin den gesetzlichen Auftrag der Schweizerischen Post AG um, eine landesweite Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs sicherzustellen (vgl. Art. 32 Abs. 1 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [PG; SR 783]).”
“Der Beschwerdeführerin ist es durch das Postorganisationsgesetz vom 17. Dezember 2010 (POG, SR 783.1) untersagt, Kredite oder Hypotheken an Dritte zu vergeben (Art. 3 Abs. 3 POG). Ihr ist der gesetzliche Auftrag übertragen, eine landesweite Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs sicherzustellen (Art. 3 Abs. 1 Bst. b und Art. 14 Abs. 1 POG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [PG, SR 783]). Diese gesetzlich vorgegebenen Restriktionen und Besonderheiten würden gemäss Ausführungen der Parteien dazu führen, dass sich die Aktivseite der Bilanz der Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus liquiden Finanzanlagen sowie einem umfangreichen Liquiditätspolster zusammensetzt. Der Anteil der nicht-verfallenden Kundengelder (sog. "non-maturity deposits" [NMDs] wie Sicht- und Spargelder) an der Gesamtsumme der Passiven sei bei der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Geschäftsmodells im Vergleich zu anderen Banken überdurchschnittlich hoch, wobei insbesondere die Produkte "Postkonto Privatkunden" und "Postkonto Geschäftskunden" von Bedeutung sind. Aufgrund dieser Bilanzstruktur stellen Erträge aus dem Zinsdifferenzgeschäft die wichtigste Ertragsquelle der Beschwerdeführerin dar. Entsprechend kommt der Frage des Zinsänderungsrisikos (oder kurz "Zinsrisiko") im Rahmen der Aufsicht über die Beschwerdeführerin eine grosse Bedeutung zu.”
Die gesetzlich vorgegebenen Restriktionen führen dazu, dass die Aktivseite der PostFinance überwiegend aus liquiden Finanzanlagen und einem umfangreichen Liquiditätspolster besteht; die Passivseite setzt sich nahezu ausschliesslich aus Kundeneinlagen (vor allem Bestände auf Postkonten) zusammen. Infolgedessen stellt der Zinserfolg eine zentrale Ertragsquelle dar.
“Sachverhalt: A. Die PostFinance AG ist eine privatrechtlich organisierte Tochtergesellschaft der Post AG. Ihr wurde von der Schweizerischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) am 6. Dezember 2012 eine Bewilligung als Bank und Effektenhändlerin erteilt. Mit Verfügung der Schweizerischen Nationalbank (SNB) vom 29. Juni 2015 wurde die PostFinance AG als systemrelevant im Sinne von Art. 7 ff. des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG; SR 952.0) eingestuft. Der PostFinance AG ist es im Grundsatz untersagt, Kredite oder Hypotheken an Dritte zu vergeben (vgl. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2010 über die Organisation der Schweizerischen Post [Postorganisationsgesetz, POG; SR 783.1]). Sie erbringt jedoch Dienstleistungen im Zahlungsverkehr (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. b POG; Art. 14 Abs. 1 POG). Die gesetzlich vorgegebenen Restriktionen führen dazu, dass sich die Aktivseite der Bilanz der PostFinance AG im Wesentlichen aus liquiden Finanzanlagen sowie einem umfangreichen Liquiditätspolster zusammensetzt. Die Passiven bestehen nahezu ausschliesslich aus Kundeneinlagen, wobei die Bestände auf den Postkonten den grössten Anteil ausmachen. Aufgrund dieser Bilanzstruktur stellt der Zinserfolg eine zentrale Ertragsquelle der PostFinance AG dar. B. Zwischen der FINMA und der PostFinance AG bestehen langjährige Meinungsverschiedenheiten zur methodisch korrekten Messung von Zinsrisiken und deren Unterlegung mit Eigenmitteln. Dabei spielt die sogenannte Duration, die Zinsbindungsfrist, eine wichtige Rolle. Bei gewissen Bilanzpositionen auf der Passivseite ohne bestimmte Endfälligkeit - wie bei den nicht-verfallenden Kundeneinlagen - muss die Zinsbindung mittels empirischer Methoden ermittelt werden. B.a. Mit Urteil 2C_387/2018 vom 18. Dezember 2018 hob das Bundesgericht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.”
“Sachverhalt: A. Die PostFinance AG ist eine privatrechtlich organisierte Tochtergesellschaft der Post AG. Ihr wurde von der Schweizerischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) am 6. Dezember 2012 eine Bewilligung als Bank und Effektenhändlerin erteilt. Mit Verfügung der Schweizerischen Nationalbank (SNB) vom 29. Juni 2015 wurde die PostFinance AG als systemrelevant im Sinne von Art. 7 ff. des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG; SR 952.0) eingestuft. Der PostFinance AG ist es im Grundsatz untersagt, Kredite oder Hypotheken an Dritte zu vergeben (vgl. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2010 über die Organisation der Schweizerischen Post [Postorganisationsgesetz, POG; SR 783.1]). Sie erbringt jedoch Dienstleistungen im Zahlungsverkehr (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. b POG; Art. 14 Abs. 1 POG). Die gesetzlich vorgegebenen Restriktionen führen dazu, dass sich die Aktivseite der Bilanz der PostFinance AG im Wesentlichen aus liquiden Finanzanlagen sowie einem umfangreichen Liquiditätspolster zusammensetzt. Die Passiven bestehen nahezu ausschliesslich aus Kundeneinlagen, wobei die Bestände auf den Postkonten den grössten Anteil ausmachen. Aufgrund dieser Bilanzstruktur stellt der Zinserfolg eine zentrale Ertragsquelle der PostFinance AG dar. B. Zwischen der FINMA und der PostFinance AG bestehen langjährige Meinungsverschiedenheiten zur methodisch korrekten Messung von Zinsrisiken und deren Unterlegung mit Eigenmitteln. Dabei spielt die sogenannte Duration, die Zinsbindungsfrist, eine wichtige Rolle. Bei gewissen Bilanzpositionen auf der Passivseite ohne bestimmte Endfälligkeit - wie bei den nicht-verfallenden Kundeneinlagen - muss die Zinsbindung mittels empirischer Methoden ermittelt werden. B.a. Mit Urteil 2C_387/2018 vom 18. Dezember 2018 hob das Bundesgericht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.”
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