1 commentary
Art. 12 POG weist dem Bundesrat einzig die Vollzugskompetenz zu; damit ist der Erlass von Ausführungsbestimmungen gemeint. Das Gesetz regelt nicht, welcher Behörde die Aufsicht über die Einhaltung der verfassungs- und gesetzesrechtlichen Schranken der nach Art. 3 POG erlaubten privatwirtschaftlichen Tätigkeit zukommt.
“Die privatwirtschaftliche Tätigkeit der Beschwerdegegnerin ist im Postorganisationsgesetz im Rahmen des Zweckartikels (Art. 3 POG) geregelt. Demnach ist es der Beschwerdegegnerin erlaubt, in Konkurrenz zu Privaten mit dem jeweiligen Grundversorgungsauftrag zusammenhängende Dienstleistungen zu erbringen. Mit diesem Erfordernis wird die gesetzmässige Anbindung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin sichergestellt (vgl. vorstehend E. 3.3). Das Postorganisationsgesetz regelt im Weiteren nicht, welcher Behörde die Aufsicht über die Einhaltung der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Schranken für die privatwirtschaftliche Tätigkeit der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 3 POG zukommt. So ist zwar innerhalb der Schlussbestimmungen in Art. 12 POG festgehalten, dass der Bundesrat das Postorganisationsgesetz vollzieht. Damit ist jedoch der Erlass von Ausführungsbestimmungen gemeint ist (Botschaft Postorganisationsgesetz, BBl 2009 5265, 5295). Letztere enthalten keine Regelung zu der hier interessierenden Frage. Unter dem alten, bis zum 30. September 2011 für die Schweizerische Post geltenden Recht war die privatwirtschaftliche Tätigkeit der Beschwerdegegnerin unter der Überschrift «Wettbewerbsdienste der Post» in der Postgesetzgebung geregelt (vgl. vorstehend E. 3.3). Es ist daher in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die Postgesetzgebung die Aufsicht über die Einhaltung der Voraussetzungen für die privatwirtschaftliche Tätigkeit der Beschwerdegegnerin regelt(e).”
“Die privatwirtschaftliche Tätigkeit der Beschwerdegegnerin ist im Postorganisationsgesetz im Rahmen des Zweckartikels (Art. 3 POG) geregelt. Demnach ist es der Beschwerdegegnerin erlaubt, in Konkurrenz zu Privaten mit dem jeweiligen Grundversorgungsauftrag zusammenhängende Dienstleistungen zu erbringen. Mit diesem Erfordernis wird die gesetzmässige Anbindung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin sichergestellt (vgl. vorstehend E. 3.3). Das Postorganisationsgesetz regelt im Weiteren nicht, welcher Behörde die Aufsicht über die Einhaltung der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Schranken für die privatwirtschaftliche Tätigkeit der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 3 POG zukommt. So ist zwar innerhalb der Schlussbestimmungen in Art. 12 POG festgehalten, dass der Bundesrat das Postorganisationsgesetz vollzieht. Damit ist jedoch der Erlass von Ausführungsbestimmungen gemeint ist (Botschaft Postorganisationsgesetz, BBl 2009 5265, 5295). Letztere enthalten keine Regelung zu der hier interessierenden Frage. Unter dem alten, bis zum 30. September 2011 für die Schweizerische Post geltenden Recht war die privatwirtschaftliche Tätigkeit der Beschwerdegegnerin unter der Überschrift «Wettbewerbsdienste der Post» in der Postgesetzgebung geregelt (vgl. vorstehend E. 3.3). Es ist daher in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die Postgesetzgebung die Aufsicht über die Einhaltung der Voraussetzungen für die privatwirtschaftliche Tätigkeit der Beschwerdegegnerin regelt(e).”
“Die privatwirtschaftliche Tätigkeit der Beschwerdegegnerin ist im Postorganisationsgesetz im Rahmen des Zweckartikels (Art. 3 POG) geregelt. Demnach ist es der Beschwerdegegnerin erlaubt, in Konkurrenz zu Privaten mit dem jeweiligen Grundversorgungsauftrag zusammenhängende Dienstleistungen zu erbringen. Mit diesem Erfordernis wird die gesetzmässige Anbindung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin sichergestellt (vgl. vorstehend E. 3.3). Das Postorganisationsgesetz regelt im Weiteren nicht, welcher Behörde die Aufsicht über die Einhaltung der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Schranken für die privatwirtschaftliche Tätigkeit der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 3 POG zukommt. So ist zwar innerhalb der Schlussbestimmungen in Art. 12 POG festgehalten, dass der Bundesrat das Postorganisationsgesetz vollzieht. Damit ist jedoch der Erlass von Ausführungsbestimmungen gemeint ist (Botschaft Postorganisationsgesetz, BBl 2009 5265, 5295). Letztere enthalten keine Regelung zu der hier interessierenden Frage. Unter dem alten, bis zum 30. September 2011 für die Schweizerische Post geltenden Recht war die privatwirtschaftliche Tätigkeit der Beschwerdegegnerin unter der Überschrift «Wettbewerbsdienste der Post» in der Postgesetzgebung geregelt (vgl. vorstehend E. 3.3). Es ist daher in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die Postgesetzgebung die Aufsicht über die Einhaltung der Voraussetzungen für die privatwirtschaftliche Tätigkeit der Beschwerdegegnerin regelt(e).”
“Die privatwirtschaftliche Tätigkeit der Beschwerdegegnerin ist im Postorganisationsgesetz im Rahmen des Zweckartikels (Art. 3 POG) geregelt. Demnach ist es der Beschwerdegegnerin erlaubt, in Konkurrenz zu Privaten mit dem jeweiligen Grundversorgungsauftrag zusammenhängende Dienstleistungen zu erbringen. Mit diesem Erfordernis wird die gesetzmässige Anbindung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin sichergestellt (vgl. vorstehend E. 3.3). Das Postorganisationsgesetz regelt im Weiteren nicht, welcher Behörde die Aufsicht über die Einhaltung der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Schranken für die privatwirtschaftliche Tätigkeit der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 3 POG zukommt. So ist zwar innerhalb der Schlussbestimmungen in Art. 12 POG festgehalten, dass der Bundesrat das Postorganisationsgesetz vollzieht. Damit ist jedoch der Erlass von Ausführungsbestimmungen gemeint ist (Botschaft Postorganisationsgesetz, BBl 2009 5265, 5295). Letztere enthalten keine Regelung zu der hier interessierenden Frage. Unter dem alten, bis zum 30. September 2011 für die Schweizerische Post geltenden Recht war die privatwirtschaftliche Tätigkeit der Beschwerdegegnerin unter der Überschrift «Wettbewerbsdienste der Post» in der Postgesetzgebung geregelt (vgl. vorstehend E. 3.3). Es ist daher in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die Postgesetzgebung die Aufsicht über die Einhaltung der Voraussetzungen für die privatwirtschaftliche Tätigkeit der Beschwerdegegnerin regelt(e).”
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