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Kommentare: Art. 12a | Omnilex
Law
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Art. 12a
Art. 12
Art. 12abis
Art. 12a
784.10
FMG
Federal Act
20.10.1997
Originalquelle
Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen gewährleisten, dass ihre Preise für die Kundinnen und Kunden transparent sind.
** Sie informieren die Öffentlichkeit über die Qualität der von ihnen angebotenen Fernmeldedienste.
Der Bundesrat legt fest, welche Angaben die Anbieterinnen veröffentlichen müssen.
Das BAKOM kann die Öffentlichkeit über die verschiedenen Fernmeldedienste der Anbieterinnen informieren.
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