Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159;BBl 2017 6559). ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159;BBl 2017 6559). ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159;BBl 2017 6559). ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159;BBl 2017 6559). ↩
Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5607;BBl 2016 7133). ↩
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In der zitierten Entscheidung wurde Art. 52 Abs. 1 FMG neben Betäubungsmittelstraftaten als Übertretung im Sinne des Fernmeldegesetzes festgestellt.
“In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist der Beschuldigte ferner des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie der Übertre- tung des Fernmeldegesetzes im Sinne von Art. 52 Abs. 1 lit. g FMG schuldig zu sprechen. V. Strafe”
“In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist der Beschuldigte ferner des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie der Übertre- tung des Fernmeldegesetzes im Sinne von Art. 52 Abs. 1 lit. g FMG schuldig zu sprechen. V. Strafe”
Art. 52 enthält einen Katalog von Übertretungstatbeständen des Fernmelderechts.
“Kapitels des FMG, die nach den Vorschriften des VStrR verfolgt und beurteilt werden (Art. 55 Abs. 1 FMG). Art. 52 FMG enthält einen Katalog von Übertretungstatbeständen, die bei Vorsätzlichkeit mit Busse bis zu 100'000 Franken (Abs. 1) und bei Fahrlässigkeit mit Busse bis zu 50'000 Franken (Abs. 2) geahndet werden. Gemäss Art. 53 FMG werden andere vorsätzliche oder fahrlässige Verstösse gegen nationale oder internationale Bestimmungen des Fernmelderechts oder gegen eine aufgrund einer solchen Bestimmung getroffene und mit einem Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels versehene Verfügung mit Ordnungsbusse bis zu 5'000 Franken bestraft.”
Das Inbetriebnehmen oder Betreiben von Vorrichtungen, die dazu bestimmt sind, den Fernmeldeverkehr zu stören (z. B. Jamming‑Vorrichtungen im Fahrzeug), fällt unter Art. 52 Abs. 1 lit. g FMG. Die zitierte Rechtsprechung bestätigt, dass das Anbringen eines solchen Jammers am Fahrzeug als Inbetriebnahme im Sinne dieser Bestimmung zu werten ist.
“Gemäss Art. 52 Abs. 1 lit. g FMG macht sich strafbar, wer Fernmeldean- lagen oder andere Vorrichtungen, die dazu bestimmt sind, den Fernmeldeverkehr oder den Rundfunk zu stören oder zu verhindern, herstellt, importiert, anbietet, auf dem Markt bereitstellt, besitzt, in Betrieb nimmt, erstellt oder betreibt. Durch das Anbringen des anklagegegenständlichen Jammers am von ihm benutzten Fahr- zeug Honda Civic nahm der Beschuldigte eine Vorrichtung in Betrieb, die dazu bestimmt war, den Fernmeldeverkehr zu stören. Die rechtliche Würdigung der Anklagebehörde und der Vorinstanz erweist sich damit als zutreffend.”