Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159;BBl 2017 6559). ↩
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Die weitgehende Offenlegung der Betriebsdaten der Antennendatenbank wird von den Betroffenen als geschäftsstrategisch, vertraulich und schutzbedürftig angesehen.
“Das Gesuch des Beschwerdegegners beabsichtige jedoch eine weitgehende Offenlegung der Betriebsdaten der Antennendatenbank, die vorab geschäftsstrategisch relevante und mithin vertrauliche Daten von ihnen enthalte. Das Einsichtsgesuch ziele auf die privatwirtschaftliche Tätigkeit der Mobilfunkbetreiberinnen ab, nicht auf die (Kontroll-)Tätigkeit der Verwaltung. Zweitens stellen sich die Beschwerdeführerinnen auf den Standpunkt, Art. 24f des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG, SR 784.10) gehe dem Öffentlichkeitsgesetz als spezialgesetzliche Öffentlichkeitsnorm im Sinne von Art. 4 BGÖ vor. Art. 24f FMG regle den Zugang zu Informa-tionen rund um Mobilfunkkonzessionen abschliessend, da er die Auskunft auf bestimmte Themen beschränke. Eine Veröffentlichung gemäss Art. 24f FMG sei nur zulässig, wenn ein öffentliches Interesse bestehe, was beim Öffentlichkeitsgesetz nicht der Fall sei. Die Konzeption des Informationszugangs sei damit eine grundsätzlich andere, weshalb es sich um eine Spezialbestimmung handle. Darüber hinaus sei Art. 22 der Verordnung über Geoinformationen vom 21. Mai 2008 (Geoinformationsverordnung, GeoIV, SR 510.620) als Konkretisierung von Art. 24f FMG und Art. 10 des Bundesgesetzes über Geoinformationen vom 5. Oktober 2007 (Geoinformationsgesetz, GeoIG, SR 510.62) zu verstehen und entsprechend hier anwendbar. Drittens bringen die Beschwerdeführerinnen vor, die Veröffentlichung der Daten würde die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden (Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ). Sie verweisen dazu auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-407/2019 vom 14. Mai 2020 bezüglich Messstationen des Bundesamtes für Kommunikation. Die Mobilfunknetze seien strategisch von zentraler Bedeutung und als kritische Infrastruktur so gut wie möglich zu schützen. Die Veröffentlichung der Standorte der Mobilfunkantennen habe sich in sicherheitstechnischer Hinsicht bereits als kritisch erwiesen. So sei es bei ausgewählten Mobilfunkstandorten zu erheblichen Vandalismus- und Beschädigungsaktionen gekommen. Die Offenlegung aller Standortdaten würde koordinierte, grossangelegte Angriffe erlauben. In sicherheitstechnischer Hinsicht könne die Bekanntgabe der Antennenstandorte sowie die äussere "Erkennbarkeit" von Antennenanlagen nicht mit der gebündelten Offenlegung aller Standortdaten inklusive der detaillierten technischen Bestückung der Antennen verglichen werden.”
Art. 24f FMG begründet nach der zitierten Rechtsprechung keine spezialgesetzliche Ausnahme gegenüber dem Öffentlichkeitsgesetz. Das BAKOM ist damit nicht generell gegenüber dem BGÖ privilegiert; Art. 24f FMG geht dem Öffentlichkeitsgesetz nicht vor.
Art. 24f FMG ist als Transparenznorm auszulegen. Die Bestimmung wurde (als Art. 13 FMG) vor Inkrafttreten des Öffentlichkeitsgesetzes eingeführt und zielt auf mehr Transparenz; 2007 wurde der Kreis der Auskunftsthemen erweitert. Es sprechen nach den Vorlagen keine Anhaltspunkte dafür, dass Art. 24f FMG den Zugang zu Verwaltungsinformationen abschliessend regeln oder die genannten Daten einem besonderen Geheimnisvorbehalt unterstellen sollte; es wäre dem Gesetzeszweck widersprechend, sie so einschränkend zu interpretieren.
“aArt. 13 FMG, die fast gleich lautende Vorgängerbestimmung von Art. 24f FMG, trat am 1. Januar 1998 in Kraft, mithin über acht Jahre vor dem Öffentlichkeitsgesetz. Gemäss Botschaft des Bundesrates wurde die Bestimmung eingeführt, um eine gewisse Transparenz für alle Interessierten zu schaffen, insbesondere für Kundinnen und Kunden (Botschaft des Bundesrates zum revidierten Fernmeldegesetz vom 10. Juni 19.96, BBl 1996 III 1405, 1428). Die Bestimmung wurde entsprechend nicht ins Fernmeldegesetz aufgenommen, um die Öffentlichkeit der Daten in diesem Bereich zu limitieren und auf die aufgezählten Bereiche zu beschränken, sondern sie hatte zum Ziel, die Transparenz zu fördern. Damit verfolgte der Artikel damals den gleichen Zweck wie das Öffentlichkeitsgesetz. Es würde deshalb dem Zweck von Art. 24f FMG widersprechen, die Bestimmung als Einschränkung eines transparenten Zugangs zu Informationen der Verwaltung zu interpretieren. Es liegen auch keine Hinweise darauf vor, dass der Gesetzgeber mit Art. 24f FMG den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen im Zusammenhang mit der Funkkonzession abschliessend regeln wollte, zumal er 2007 die Liste der möglichen Auskunftsthemen um die Sendestandorte erweiterte (AS 2007 921 930). Schliesslich ist kein besonderer Grund ersichtlich, wieso die genannten Daten einem besonderen Geheimnisvorbehalt unterstellt werden sollten.”
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