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Art. 13 FMG hat zum Ziel, Transparenz für Interessierte, insbesondere Kundinnen und Kunden, zu fördern. Nach der bundesgerichtlichen Würdigung entsprach die Bestimmung nicht dem Zweck, den Informationszugang zu beschränken oder abschliessend zu regeln; eine derartige einschränkende Auslegung würde dem mit der Norm verfolgten Transparenzzweck widersprechen.
“aArt. 13 FMG, die fast gleich lautende Vorgängerbestimmung von Art. 24f FMG, trat am 1. Januar 1998 in Kraft, mithin über acht Jahre vor dem Öffentlichkeitsgesetz. Gemäss Botschaft des Bundesrates wurde die Bestimmung eingeführt, um eine gewisse Transparenz für alle Interessierten zu schaffen, insbesondere für Kundinnen und Kunden (Botschaft des Bundesrates zum revidierten Fernmeldegesetz vom 10. Juni 19.96, BBl 1996 III 1405, 1428). Die Bestimmung wurde entsprechend nicht ins Fernmeldegesetz aufgenommen, um die Öffentlichkeit der Daten in diesem Bereich zu limitieren und auf die aufgezählten Bereiche zu beschränken, sondern sie hatte zum Ziel, die Transparenz zu fördern. Damit verfolgte der Artikel damals den gleichen Zweck wie das Öffentlichkeitsgesetz. Es würde deshalb dem Zweck von Art. 24f FMG widersprechen, die Bestimmung als Einschränkung eines transparenten Zugangs zu Informationen der Verwaltung zu interpretieren. Es liegen auch keine Hinweise darauf vor, dass der Gesetzgeber mit Art. 24f FMG den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen im Zusammenhang mit der Funkkonzession abschliessend regeln wollte, zumal er 2007 die Liste der möglichen Auskunftsthemen um die Sendestandorte erweiterte (AS 2007 921 930).”
“aArt. 13 FMG, die fast gleich lautende Vorgängerbestimmung von Art. 24f FMG, trat am 1. Januar 1998 in Kraft, mithin über acht Jahre vor dem Öffentlichkeitsgesetz. Gemäss Botschaft des Bundesrates wurde die Bestimmung eingeführt, um eine gewisse Transparenz für alle Interessierten zu schaffen, insbesondere für Kundinnen und Kunden (Botschaft des Bundesrates zum revidierten Fernmeldegesetz vom 10. Juni 19.96, BBl 1996 III 1405, 1428). Die Bestimmung wurde entsprechend nicht ins Fernmeldegesetz aufgenommen, um die Öffentlichkeit der Daten in diesem Bereich zu limitieren und auf die aufgezählten Bereiche zu beschränken, sondern sie hatte zum Ziel, die Transparenz zu fördern. Damit verfolgte der Artikel damals den gleichen Zweck wie das Öffentlichkeitsgesetz. Es würde deshalb dem Zweck von Art. 24f FMG widersprechen, die Bestimmung als Einschränkung eines transparenten Zugangs zu Informationen der Verwaltung zu interpretieren. Es liegen auch keine Hinweise darauf vor, dass der Gesetzgeber mit Art. 24f FMG den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen im Zusammenhang mit der Funkkonzession abschliessend regeln wollte, zumal er 2007 die Liste der möglichen Auskunftsthemen um die Sendestandorte erweiterte (AS 2007 921 930).”
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