Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921;BBl 2003 7951). ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921;BBl 2003 7951). ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921;BBl 2003 7951). ↩
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dez. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4487;BBl 2001 1715). ↩
Die Liste ist nicht mehr aktuell. Siehe heute: Abs. 3 sowie Art. 15 der V vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (SR 784.101.1 ). ↩
Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4487;BBl 2001 1715). ↩
Fassung des dritten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159;BBl 2017 6559). ↩
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.
2 commentaries
Für Mobilfunkanlagen besteht kein allgemeiner rechtlicher Anspruch auf die Nutzung von Gemeindeland; Gemeinden können die Zurverfügungstellung eines Grundstücks im Einzelfall ablehnen oder an Bedingungen (z. B. Standortevaluation, Mindestabstände) knüpfen.
“76 der Verordnung über Fernmeldedienste vom 9. März 2007 [FDV; SR 784.101.1]) fallen Mobilfunkantennen nicht darunter: Diese sind gerade nicht leitungsgebunden, sondern setzen hochfrequente elektromagnetische Strahlung als Träger für die Übermittlung ein. Auch die in Art. 35 Abs. 4 FMG vorgesehene Kostenlosigkeit der Nutzung des öffentlichen Grundes spricht gegen eine extensive Anwendung der Regelung auf andere Anlagen als Leitungen und öffentliche Sprechstellen. Mobilfunkanlagen fallen vielmehr unter die Fernmeldeanlagen i.S.v. Art. 36 Abs. 1 FMG. Für diese kann im Einzelfall ein Enteignungsrecht erteilt werden, wenn die Erstellung der Fernmeldeanlage im öffentlichen Interesse liegt. Ansonsten sind die Fernmeldeanbieterinnen darauf angewiesen, privatrechtliche Verträge mit Grundstückseigentümern und -eigentümerinnen abzuschliessen. Der Fernmeldemarkt wurde durch das FMG von 1997 vollständig liberalisiert und die Sicherung der Fernmelde-Infrastruktur (mit Ausnahme der Grundversorgung gemäss Art. 16 FMG) dem Wettbewerb überlassen (vgl. PETER R. FISCHER/OLIVER SIDLER, in: Rolf H. Weber (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band V, Informations- und Kommunikationsrecht, Teil I, 2. Aufl., 2002, Rz. 190; ELIANE SCHLATTER, Grundrechtsgeltung bei wirtschaftlichem Staatshandeln, Diss. Zürich 2008, S. 146 ff. und S. 186). Wie oben (E. 6.1) aufgezeigt, gibt auch die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) keinen Anspruch auf die Inanspruchnahme von Bauten und Grundstücken im Verwaltungs- oder Finanzvermögen der Gemeinde. Insofern kann diese jedenfalls im Einzelfall die Zurverfügungstellung eines Grundstücks ablehnen; sie kann, muss dies aber nicht, von einer Standortevaluation abhängig machen. 6.5. Fraglich kann daher allenfalls sein, ob es dem öffentlichen Interesse widerspricht bzw. unverhältnismässig oder gar willkürlich ist, wenn sich die Gemeinde in der Gemeindeordnung verpflichtet, keine Grundstücke für Mobilfunkanlagen zur Verfügung zu stellen, bzw. dies - wie hier - von der Einhaltung eines Mindestabstands abhängig zu machen.”
“76 der Verordnung über Fernmeldedienste vom 9. März 2007 [FDV; SR 784.101.1]) fallen Mobilfunkantennen nicht darunter: Diese sind gerade nicht leitungsgebunden, sondern setzen hochfrequente elektromagnetische Strahlung als Träger für die Übermittlung ein. Auch die in Art. 35 Abs. 4 FMG vorgesehene Kostenlosigkeit der Nutzung des öffentlichen Grundes spricht gegen eine extensive Anwendung der Regelung auf andere Anlagen als Leitungen und öffentliche Sprechstellen. Mobilfunkanlagen fallen vielmehr unter die Fernmeldeanlagen i.S.v. Art. 36 Abs. 1 FMG. Für diese kann im Einzelfall ein Enteignungsrecht erteilt werden, wenn die Erstellung der Fernmeldeanlage im öffentlichen Interesse liegt. Ansonsten sind die Fernmeldeanbieterinnen darauf angewiesen, privatrechtliche Verträge mit Grundstückseigentümern und -eigentümerinnen abzuschliessen. Der Fernmeldemarkt wurde durch das FMG von 1997 vollständig liberalisiert und die Sicherung der Fernmelde-Infrastruktur (mit Ausnahme der Grundversorgung gemäss Art. 16 FMG) dem Wettbewerb überlassen (vgl. PETER R. FISCHER/OLIVER SIDLER, in: Rolf H. Weber (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band V, Informations- und Kommunikationsrecht, Teil I, 2. Aufl., 2002, Rz. 190; ELIANE SCHLATTER, Grundrechtsgeltung bei wirtschaftlichem Staatshandeln, Diss. Zürich 2008, S. 146 ff. und S. 186). Wie oben (E. 6.1) aufgezeigt, gibt auch die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) keinen Anspruch auf die Inanspruchnahme von Bauten und Grundstücken im Verwaltungs- oder Finanzvermögen der Gemeinde. Insofern kann diese jedenfalls im Einzelfall die Zurverfügungstellung eines Grundstücks ablehnen; sie kann, muss dies aber nicht, von einer Standortevaluation abhängig machen. 6.5. Fraglich kann daher allenfalls sein, ob es dem öffentlichen Interesse widerspricht bzw. unverhältnismässig oder gar willkürlich ist, wenn sich die Gemeinde in der Gemeindeordnung verpflichtet, keine Grundstücke für Mobilfunkanlagen zur Verfügung zu stellen, bzw. dies - wie hier - von der Einhaltung eines Mindestabstands abhängig zu machen.”
Die Rechtsprechung hält fest, dass Mobilfunkanlagen nicht zur Grundversorgung nach Art. 16 FMG gehören, gleichzeitig aber ein öffentliches Interesse an einer qualitativ hochwertigen und kostengünstigen Mobilfunkversorgung besteht. Daraus folgt, dass die Fernmeldegesetzgebung einen Dienste‑ und Infrastrukturwettbewerb zwischen den Konzessionärinnen zulässt und eine Baubewilligung nicht allein mit dem Hinweis auf vorhandene Glasfaserinfrastruktur verweigert werden kann. Ferner wird ausgeführt, dass das Glasfasernetz die Dienstleistungen eines Mobilfunknetzes nicht ersetzt.
“Auch aus dem Hinweis auf die Glasfasertechnologie können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Mobilfunkanlage gehört unbestritten nicht zur Grundversorgung im Fernmeldebereich gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. a und Art. 16 FMG. Dennoch besteht ein öffentliches Interesse an einer qualitativ hochwertigen und kostengünstigen Mobilfunkversorgung sowohl in Bau- als auch in Nichtbaugebieten.[51] Um diesem Interesse Rechnung zu tragen, lässt die Fernmeldegesetzgebung einen Dienste- und Infrastrukturwettbewerb zwischen den Konzessionärinnen zu. Nach dem Gesagten ist der Standort der fraglichen Mobilfunkanlage objektiv begründet. Die Baubewilligung kann im Hinblick auf den vom Gesetzgeber gewollten Wettbewerb nicht mit dem Hinweis auf die Glasfasertechnologie verweigert werden.[52] Im Übrigen vermag das Glasfasernetz die Dienstleistungen eines Mobilfunknetzes nicht zu ersetzen.”
“Auch aus dem Hinweis auf die Glasfasertechnologie können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Mobilfunkanlage gehört unbestritten nicht zur Grundversorgung im Fernmeldebereich gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. a und Art. 16 FMG. Dennoch besteht ein öffentliches Interesse an einer qualitativ hochwertigen und kostengünstigen Mobilfunkversorgung sowohl in Bau- als auch in Nichtbaugebieten.[51] Um diesem Interesse Rechnung zu tragen, lässt die Fernmeldegesetzgebung einen Dienste- und Infrastrukturwettbewerb zwischen den Konzessionärinnen zu. Nach dem Gesagten ist der Standort der fraglichen Mobilfunkanlage objektiv begründet. Die Baubewilligung kann im Hinblick auf den vom Gesetzgeber gewollten Wettbewerb nicht mit dem Hinweis auf die Glasfasertechnologie verweigert werden.[52] Im Übrigen vermag das Glasfasernetz die Dienstleistungen eines Mobilfunknetzes nicht zu ersetzen.”