Das Funkfrequenzspektrum darf unter Einhaltung der Nutzungsvorschriften frei genutzt werden.
Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Nutzung bestimmter Frequenzen nur zulässig ist:
mit einer Konzession des BAKOM oder, in den Fällen nach Artikel 22a , der ComCom;
nach einer Meldung an das BAKOM;
mit einem Fähigkeitszeugnis.
Einschränkungen nach Absatz 2 sieht er nur vor:
zur Vermeidung funktechnischer Störungen;
zur Gewährleistung der technischen Qualität von Fernmeldediensten und anderen Funkanwendungen;
zur Sicherstellung der effizienten Nutzung des Funkfrequenzspektrums; oder
in Fällen, in denen andere Erlasse oder Staatsverträge vorsehen, dass das Frequenzspektrum nur mit einer Genehmigung der zuständigen Behörde genutzt werden darf.
Für diejenigen Frequenzbereiche, für deren Zuteilung die Armee oder der Zivilschutz gemäss dem nationalen Frequenzzuweisungsplan zuständig ist, sieht der Bundesrat keine Einschränkungen nach Absatz 2 vor.
Er legt die Nutzungsvorschriften und die Voraussetzungen für die Erteilung der Fähigkeitszeugnisse fest.
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