Der Bundesrat regelt das Verfahren zur Erteilung der Funkkonzessionen. Dieses folgt den Grundsätzen der Objektivität, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz. Die von den Gesuchstellerinnen gemachten Angaben werden vertraulich behandelt.
Das öffentliche Beschaffungsrecht ist nicht anwendbar.
Der Bundesrat kann für das erstinstanzliche Verfahren betreffend die öffentliche Ausschreibung und für das Beschwerdeverfahren insbesondere zur Beurteilung der Eingaben und zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen von den folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19681über das Verwaltungsverfahren (VwVG) abweichen:
Feststellung des Sachverhalts (Art. 12 VwVG);
Mitwirkung der Parteien (Art. 13 VwVG);
Akteneinsicht (Art. 26–28 VwVG);
rechtliches Gehör (Art. 30 und 31 VwVG);
Eröffnung und Begründung von Verfügungen (Art. 34 und 35 VwVG).
Zwischenverfügungen im Verfahren betreffend die öffentliche Ausschreibung sind nicht selbstständig durch Beschwerde anfechtbar.