Konzessionen sind ganz oder teilweise übertragbar.
Übertragungen sind nur mit vorgängiger Zustimmung der Konzessionsbehörde zulässig. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn:
die Konzessionsvoraussetzungen nach Artikel 23 nicht eingehalten werden; oder
die störungsfreie und effiziente Frequenznutzung nicht gewährleistet ist.
Die Konzessionsbehörde kann für einzelne Frequenzbereiche Ausnahmen vom Zustimmungserfordernis vorsehen, wenn eine störungsfreie und effiziente Frequenznutzung voraussichtlich weiterhin gewährleistet ist und wenn der wirksame Wettbewerb dadurch weder beseitigt noch erheblich beeinträchtigt wird. Übertragungen, die keiner Zustimmung bedürfen, müssen der Konzessionsbehörde vorgängig gemeldet werden.
Wurde die Konzession von der ComCom erteilt, so ist Absatz 2 sinngemäss auf den wirtschaftlichen Übergang der Konzession anwendbar. Ein wirtschaftlicher Übergang liegt vor, wenn ein Unternehmen nach den kartellrechtlichen Bestimmungen die Kontrolle über die Konzessionärin erlangt.
Nutzen Inhaberinnen von Konzessionen, die von der ComCom erteilt wurden, Bestandteile von Funknetzen gemeinsam, so müssen sie dies der ComCom vorgängig melden. Eine gemeinsame Frequenznutzung bedarf der Zustimmung nach Absatz 2.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.