784.101.2FAVFederal Council Ordinance13.06.2016Originalquelle
Jeder Funkanlage, die auf dem Markt bereitgestellt wird, muss nach Wahl der Herstellerin eine Erklärung über die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen in ihrer vollständigen Form nach Anhang 5 oder in ihrer vereinfachten Form nach Anhang 6 beigefügt werden.
Die Konformitätserklärung ist von der Herstellerin oder von ihrer bevollmächtigten Person nach den Vorlagen in Anhang 5 und 6 auszustellen. Sie bestätigt, dass die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen nachgewiesen wurde, und wird stets auf dem aktuellen Stand gehalten.
Die Konformitätserklärung muss in einer der Amtssprachen der Schweiz oder in Englisch abgefasst oder in eine dieser Sprachen übersetzt sein.
Fällt die Funkanlage unter mehrere Regelungen, die eine Konformitätserklärung verlangen, so muss eine einzige Erklärung ausgestellt werden. Ein Dossier, das aus mehreren einzelnen Erklärungen besteht, ist einer einzigen Erklärung gleichzusetzen.
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