Die folgenden, gestützt auf bisheriges Recht erworbenen Bildungsabschlüsse sind den Bildungsabschlüssen für «Pflegefachfrau» oder «Pflegefachmann» nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a GesBG gleichgestellt: a. vom SRK anerkannte Diplome: 1. allgemeine Krankenpflege, AKP, 2. psychiatrische Krankenpflege, PsyKP, 3. Kinderkrankenpflege, Wochen- und Säuglingspflege, KWS, 4. Krankenpflegerin oder Krankenpfleger der Schule für Krankenpflege Sarnen, Sarner Schwestern, mit der Zusatzausbildung für ambulante Krankenpflege, 5. Gemeindekrankenpflege, GKP, 6. integrierte Krankenpflege, IKP, 7. dipl. Pflegefachfrau oder dipl. Pflegefachmann, 8. Gesundheits- und Krankenpflege Niveau II; b. Diplom in Gesundheits- und Krankenpflege Niveau I in Verbindung mit der Zusatzausbildung gemäss dem Reglement des SRK vom 3. Juni 20031über das Verfahren zur Erteilung der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung «dipl. Pflegefachfrau» / «dipl. Pflegefachmann»; c. Ausweis oder Bestätigungsschreiben des SRK als psychiatrische Krankenpflege, PsyKP, ausgestellt nach Abschluss des Anerkennungsverfahrens des entsprechenden kantonalen Bildungsabschlusses; d. Ausweis oder Bestätigungsschreiben des SRK als Kinderkrankenpflege, Wochen- und Säuglingspflege, KWS, ausgestellt nach Abschluss des Anerkennungsverfahrens des entsprechenden kantonalen Bildungsabschlusses; e. Ausweis oder Bestätigungsschreiben des SRK als Gemeindekrankenpflege, GKP, ausgestellt nach Abschluss des Anerkennungsverfahrens des entsprechenden kantonalen Bildungsabschlusses; f. Diplom als «dipl. Pflegefachfrau FH» oder «dipl. Pflegefachmann FH».
www.redcross.ch > Für Sie da > Registrierung Gesundheitsberufe > Ausbildungsrichtlinien > Pflegefachfrau/mann > Anwenden > Reglement Verfahren Titelführung Pflegefachfrau/mann (pdf) ↩
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