812.121.1BetmKVFederal Council Ordinance01.07.2011Originalquelle
Die Inhaberin oder der Inhaber einer einmaligen Ausfuhrbewilligung muss der Swissmedic innert einer Frist von höchstens zehn Arbeitstagen den Ausgang der kontrollierten Substanz schriftlich melden. Die Meldung muss die ausgeführte Menge, das Ausfuhrdatum und die entsprechende Ausfuhrbewilligungsnummer der Swissmedic enthalten.
Die Inhaberin oder der Inhaber einer generellen Ausfuhrbewilligung muss der Swissmedic spätestens zehn Arbeitstage nach Ende des Kalenderjahrs die Jahresmenge der ausgeführten kontrollierten Substanzen melden.
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