812.121.1BetmKVFederal Council Ordinance01.07.2011Originalquelle
Die Durchfuhr von kontrollierten Substanzen ist zulässig, wenn die Warenführerin oder der Warenführer einen nach den Vorschriften des Ursprungslandes rechtmässigen Versand nach dem Bestimmungsland nachweisen kann.
Der Nachweis über den rechtmässigen Versand nach dem neuen Bestimmungsland ist beim Eintritt der kontrollierten Substanz in das schweizerische Zollgebiet zu erbringen. In begründeten Fällen kann eine Nachfrist gewährt werden.
Kann der Nachweis nicht erbracht werden, so wird die Ware nach Artikel 39 zurückbehalten.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.