812.121.1BetmKVFederal Council Ordinance01.07.2011Originalquelle
Die Publikumswerbung für kontrollierte Substanzen ist verboten.
Ein gegenüber Medizinalpersonen angepriesenes Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen ist ausdrücklich und gut sichtbar als ein der Kontrolle nach dem BetmG unterliegendes Arzneimittel zu bezeichnen.
Für Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen der Verzeichnisse a, b und d dürfen keine Musterpackungen abgegeben werden.
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