812.121.1BetmKVFederal Council Ordinance01.07.2011Originalquelle
Die Buchführung nach Artikel 17 BetmG muss für jede kontrollierte Substanz folgende Angaben enthalten:
a.1 Anbau von kontrollierten Substanzen:
1. Art des Anbaus,
2. angebaute Sorte,
3. Art der angebauten Stoffe,
4. genauer Standort und Grösse der Anbaufläche,
5. Saat,
6. Pflege,
7. Datum der Ernte,
8. Ertrag,
9. Verluste,
10. Entsorgung,
11. Art und Menge der gewonnenen kontrollierten Substanz,
12. Abnehmerin oder Abnehmer;
b. Herstellung:
1. Lager am Jahresanfang,
2. Einfuhr,
3. Kauf im Inland,
4. Herstellung,
5. Ausfuhr,
6. Verkauf im Inland,
7. Fabrikation aus kontrollierten Substanzen (Bezeichnung, Angabe der Base oder des Salzes), auch wenn das Endprodukt nicht mehr der Kontrolle unterliegt,
8. Versuche,
9. Verluste,
10. Entsorgung,
11. Lager am Jahresende;
c. Handel:
1. Lager am Jahresanfang,
2. Einfuhr,
3. Kauf im Inland,
4. Ausfuhr,
5. Verkauf im Inland,
6. Verluste,
7. Entsorgung,
8. Lager am Jahresende;
d. internationaler Handel ohne Durchfuhr durch die Schweiz, für jede Transaktion:
1. Datum,
2. Name und Adresse der Lieferantin oder des Lieferanten,
3. Name und Adresse der Empfängerin oder des Empfängers,
4. Produktebezeichnung,
5. Mengen,
6. Kopien der Ein- und Ausfuhrbewilligungen der betroffenen Länder.
Die Buchführung über Hilfschemikalien umfasst nur die in Zielländer exportierten Mengen.
Stimmt das Datum auf dem Lieferschein nicht mit demjenigen des Empfangs der kontrollierten Substanzen überein, so ist in der Buchführung ausschliesslich das auf dem Lieferschein aufgeführte Datum zu übernehmen.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2022 (AS 2022 386). ↩
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