812.121.1BetmKVFederal Council Ordinance01.07.2011Originalquelle
Das BAG und die Swissmedic arbeiten im Rahmen ihrer Kontrollaufgaben zusammen und informieren sich gegenseitig kontinuierlich.
Das BAG übermittelt der Swissmedic die vollständigen Angaben aller Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber, die kontrollierte Substanzen des Verzeichnisses d beziehen, vermitteln, ein- und ausführen, anbauen, herstellen, abgeben oder mit diesen Handel treiben dürfen. Es meldet der Swissmedic jede Änderung.
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