812.121.1BetmKVFederal Council Ordinance01.07.2011Originalquelle
Die Swissmedic sorgt dafür, dass die in den internationalen Abkommen verlangten Meldungen den zuständigen Organen innert der vorgeschriebenen Frist erstattet werden.
Sie veröffentlicht die nach den ratifizierten internationalen Abkommen verlangten Meldungen und Informationen.
Sie kann mit Zustimmung folgender Organe und Behörden Dokumente elektronisch bearbeiten, soweit Schutz und Sicherheit der Daten gewährleistet sind:
des Internationalen Betäubungsmittel-Kontrollorgans (INCB) nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Einheits-Übereinkommens vom 30. März 19611über die Betäubungsmittel in der durch das Protokoll vom 25. März 1972 geänderten Fassung;
des Büros der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) nach Artikel 29 der Charta der Vereinten Nationen vom 10. September 20022;